
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes liegt dann vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung erhebliche Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt, und zwar voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Der Hilfebedarf muss in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität sowie Haushalt bestehen. Je nach Art, Häufigkeit und Dauer des Hilfebedarfs werden folgende Pflegestufen unterschieden:
Stufe I: Erheblich pflegebedürftig
Einmal pro Tag ist Hilfe bei mindestens zwei Verrichtungen (z. B. beim
Anziehen, Essen oder Gehen) nötig. Zusätzlich:
Mindestens zweimal pro Woche ist Hilfe im Haushalt erforderlich.
Der tägliche Hilfebedarf beträgt durchschnittlich
mindestens 1,5 Stunden. Wichtig: Mehr als 45 Minuten müssen
auf die Pflege der Person entfallen.
Stufe II: Schwer pflegebedürftig
Mindestens dreimal täglich - zu verschiedenen Tageszeiten -
ist Hilfe bei der Körperpflege, beim Essen oder der
Mobilität nötig. Zusätzlich: Mindestens
zweimal pro Woche ist Hilfe im Haushalt erforderlich.
Der tägliche Hilfebedarf beträgt durchschnittlich
mindestens 3 Stunden, davon müssen mindestens 2 Stunden auf
die Pflege der Person entfallen.
Stufe III: Schwerst pflegebedürftig
Eine Pflegeperson muss ständig erreichbar sein, weil Hilfe
jederzeit - Tag und Nacht - erforderlich sein kann
(Rund-um-die-Uhr-Pflege). Zusätzlich: Mindestens zweimal pro
Woche ist Hilfe im Haushalt erforderlich.
Der tägliche Hilfebedarf beträgt durchschnittlich
mindestens 5 Stunden, davon müssen 4 Stunden auf die Pflege
der Person entfallen.
Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen
Sie bei Ihrer Krankenkasse, unter deren Dach sich die
zuständige Pflegekasse befindet. Ein Gutachter des
Medizinischen Dienstes der Krankenkassen stellt dann bei einem
Hausbesuch fest, wie hoch Ihr Pflegebedarf ist. Auf der Grundlage des
Gutachtens entscheidet die Pflegekasse dann über Ihren Antrag.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden - von wenigen Ausnahmen
abgesehen - ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen
gezahlt.
Pflegesachleistung
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Je nach Pflegestufe besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen bis zu einem Gesamtwert von monatlich:
| Pflegestufe I |
450 Euro
|
| Pflegestufe II |
1.100 Euro
|
| Pflegestufe III |
1.550 Euro
|
| in Härtefällen |
1.918 Euro
|
Pflegegeld
Anstelle der Pflegesachleistung kann auch Pflegegeld beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person die
notwendige Pflegehilfe selbst beschafft. Mit dem Pflegegeld
können Angehörige, Nachbarn oder andere Helfer/-innen
bezahlt werden. Es beträgt monatlich:
| Pflegestufe I |
235 Euro
|
| Pflegestufe II |
440 Euro
|
| Pflegestufe III |
700 Euro
|
Kombination von Sach- und Geldleistung
Pflegesachleistung und Pflegegeld können auch in kombinierter
Form beantragt werden. Wird die Pflegesachleistung nicht voll
ausgeschöpft, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.
Wohnraumanpassung
Sind aufgrund von Pflegebedürftigkeit Umbaumaßnahmen
in der Wohnung erforderlich (z. B. Verbreiterung von Türen
oder Einbau eines Duschliftes), gewährt die Pflegekasse bis zu
2.557 Euro Zuschuss pro Maßnahme. Die Höhe des
Zuschusses ist jedoch einkommensabhängig.
Pflegekurse
Die Pflegekassen bieten für Angehörige und andere
Interessierte kostenlose Kurse an, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten
in häuslicher Pflege vermittelt werden.
Pflegevertretung
Auch pflegende Angehörige können krank werden. Und
natürlich brauchen gerade sie auch mal Urlaub. Wenn die
Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, übernimmt
auf Antrag die Pflegekasse für bis zu vier Wochen pro Jahr die
Kosten einer Ersatzpflegekraft, maximal 1.550 Euro. Voraussetzung ist,
dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens sechs
Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt
hat.
Daneben gibt es die Möglichkeit der vollstationären Kurzzeitpflege,
d. h. die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim.
Kosten für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen im Jahr
(maximal 1.550 Euro) trägt die Pflegekasse.
Soziale Absicherung der Pflegeperson
Bei einem Pflegeumfang von mindestens 14 Stunden pro Woche sind
Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Wenn
die Pflegeperson nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig
ist, leistet die Pflegekasse auch Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
(insbesondere für Demenzkranke)
Leistungsberechtigt sind Personen, die einen erheblichen Bedarf an
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Darunter fallen vor
allem dementiell Erkrankte, deren Alltagskompetenz erheblich
eingeschränkt ist.
Die Pflegekasse erstattet Betreuungsleistungen eines anerkannten
Dienstes bis zu einem Betrag von 100 Euro pro Monat (Grundbetrag) bzw.
200 Euro pro Monat (erhöhter Betrag); die Höhe des Anspruchs wird auf
Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) im
Einzelfall festgelegt. Wichtig: Zusätzliche Betreuungsleistungen können
auch Personen ohne Pflegestufe erhalten; altersverwirrte, aber
körperlich rüstige Menschen gehen damit nicht mehr leer aus.
Kann die Pflege zu Hause nicht ausreichend sicher gestellt werden, z. B. weil die Pflegeperson berufstätig ist, besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege, d. h. Betreuung in einer Einrichtung für einen Teil des Tages. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat:
|
in Pflegestufe I |
450 Euro |
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in Pflegestufe II |
1.100 Euro |
|
in Pflegestufe III |
1.550 Euro |
Bei vollstationärer Pflege leistet die Pflegekasse, sofern der medizinische Dienst die Notwendigkeit der Unterbringung in einem Pflegeheim festgestellt hat. Die Leistungen betragen dann monatlich:
|
bei Pflegestufe I |
1.023 Euro |
|
bei Pflegestufe II |
1.279 Euro |
|
bei Pflegestufe III |
1.550 Euro |
|
in Härtefällen bis zu |
1.918 Euro |
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten") müssen Sie selbst tragen, durch Einsatz Ihrer Rente oder Ihres Vermögens. Falls Sie Unterkunft und Essen nicht selbst bezahlen können, kann ergänzend Sozialhilfe gewährt werden.
Bei Fragen zur Pflegeversicherung wenden Sie sich an die Beraterinnen und Berater Ihrer Krankenkasse. Privat Versicherten steht die private Pflegeberatung COMPASS zur Verfügung, die sowohl telefonisch als auch persönlich vor Ort informiert und berät.
COMPASS Private Pflegeberatung GmbHBürgertelefon - Fragen zur
Pflegeversicherung
(01805) 99 66 - 03 (14 Cent / Minute)
Mo bis Do 8 - 18 Uhr
Fr 8 - 12 Uhr
Anspruch auf diese Leistung haben
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.
Kinder (oder Eltern) von Anspruchsberechtigten werden nicht zum Unterhalt herangezogen. Allerdings: Verfügt ein Kind (oder Eltern zusammen) über ein Brutto-Jahreseinkommen von mindestens 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung.
Wenn Sie Fragen zur Grundsicherung haben oder Leistungen beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt.
Landratsamt
Nürnberger Land
- Sozialhilfeverwaltung -
Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz
(0 91 23 ) 9 50 - 64 29
oder 9 50 - 64 30
Im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ ist die Sozialhilfe - bei Bedürftigkeit - vor allem zuständig
Landratsamt Nürnberger Land
- Sozialhilfeverwaltung -
Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz
(0 91 23 ) 9 50 - 64 33
Für Leistungen bei Pflege
in Einrichtungen ist der Bezirk Mittelfranken zuständig:
Bezirk Mittelfranken
- Sozialreferat -
Danziger Straße 5
91522 Ansbach
(09 81) 46 64 - 25 02
Die Wohnungsmiete ist oft der größte
Ausgabenposten im Haushaltsbudget. Wenn Sie ein niedriges Einkommen
haben, sollten Sie prüfen lassen, ob Anspruch auf Wohngeld
besteht. Wohngeld gibt es
Einen Antrag auf Wohngeld können Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung stellen. Bearbeitet wird Ihr Antrag durch das
Landratsamt Nürnberger Land
- Wohngeldstelle -
Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz
(0 91 23 ) 9 50 - 64 08
Bei Fragen zur Pflegeversicherung, zur Sozialhilfe, zum Wohngeld und anderen Sozialleistungen können Sie sich auch an die Beratungsstellen der Verbände wenden (Adressen siehe 'Beratung in Fragen des Sozialrechts').
Es gibt eine ganze Reihe gesetzlicher Bestimmungen, nach denen schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Vergünstigungen ("Nachteilsausgleiche") haben, z. B.
Welche Vergünstigungen im Einzelfall zustehen, hängt ab vom Grad der Behinderung und zum Teil von weiteren gesundheitlichen Merkmalen. Feststellungen dazu trifft auf Antrag das
Zentrum Bayern
Familie und Soziales, Regionalstelle Mittelfranken
Bärenschanzstraße 8 a
90429 Nürnberg
(09 11) 9 28 - 0
Der Grad der Behinderung wird abgestuft nach Zehnergraden (von 20 bis 100) festgestellt. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, stellt das die Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales einen Schwerbehindertenausweis aus. Er enthält gegebenenfalls auch die Merkzeichen, die aufgrund gesundheitlicher Merkmale zustehen.
Antragsformulare für die Feststellung eines Grades der Behinderung, die Zuerkennung von Merkzeichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis erhalten Sie auch bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Unter www.zbfs.bayern.de können Sie die Anträge auch online stellen.
Wenn Sie
Wer die Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren erfüllt, kann auch den Sozialtarif der Telekom in Anspruch nehmen. Gewährt wird eine Gebührenermäßigung in Höhe von 6,94 € monatlich für Verbindungen im T-Net. Der Sozialtarif kann in allen T-Punkt-Läden beantragt werden.