Seniorenwegweiser

Gesetzliche Sozialleistungen / finanzielle Vergünstigungen

  1. Leistungen der Pflegeversicherung
  2. Hilfen des Sozialamtes
  3. Leistungen der Grundsicherung
    Hilfe zur Pflege
  4. Wohngeld
  5. Sonstige Leistungen
  6. Leistungen für schwerbehinderte Menschen
    Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
    Sozialtarif der Telekom

Leistungen der Pflegeversicherung

Wer ist pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes?

Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes liegt dann vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung erhebliche Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt, und zwar voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Der Hilfebedarf muss in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder  Mobilität sowie Haushalt bestehen. Je nach Art, Häufigkeit und Dauer des Hilfebedarfs werden folgende Pflegestufen unterschieden:

Stufe I: Erheblich pflegebedürftig
Einmal pro Tag ist Hilfe bei mindestens zwei Verrichtungen (z. B. beim Anziehen, Essen oder Gehen) nötig. Zusätzlich: Mindestens zweimal pro Woche ist Hilfe im Haushalt erforderlich.
Der tägliche Hilfebedarf beträgt durchschnittlich mindestens 1,5 Stunden. Wichtig: Mehr als 45 Minuten müssen auf die Pflege der Person entfallen.

Stufe II: Schwer pflegebedürftig
Mindestens dreimal täglich - zu verschiedenen Tageszeiten - ist Hilfe bei der Körperpflege, beim Essen oder der Mobilität nötig. Zusätzlich: Mindestens zweimal pro Woche ist Hilfe im Haushalt erforderlich.
Der tägliche Hilfebedarf beträgt durchschnittlich mindestens 3 Stunden, davon müssen mindestens 2 Stunden auf die Pflege der Person entfallen.

Stufe III: Schwerst pflegebedürftig
Eine Pflegeperson muss ständig erreichbar sein, weil Hilfe jederzeit - Tag und Nacht - erforderlich sein kann (Rund-um-die-Uhr-Pflege). Zusätzlich: Mindestens zweimal pro Woche ist Hilfe im Haushalt erforderlich.
Der tägliche Hilfebedarf beträgt durchschnittlich mindestens 5 Stunden, davon müssen 4 Stunden auf die Pflege der Person entfallen.

Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse, unter deren Dach sich die zuständige Pflegekasse befindet. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen stellt dann bei einem Hausbesuch fest, wie hoch Ihr Pflegebedarf ist. Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse dann über Ihren Antrag. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gezahlt.

Leistungen bei Pflege zu Hause

Pflegesachleistung

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Je nach Pflegestufe besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen bis zu einem Gesamtwert von monatlich:

Pflegestufe I
450 Euro
Pflegestufe II
1.100 Euro
Pflegestufe III
1.550 Euro
in Härtefällen
1.918 Euro

Pflegegeld
Anstelle der Pflegesachleistung kann auch Pflegegeld beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person die notwendige Pflegehilfe selbst beschafft. Mit dem Pflegegeld können Angehörige, Nachbarn oder andere Helfer/-innen bezahlt werden. Es beträgt monatlich:

Pflegestufe I
235 Euro
Pflegestufe II
440 Euro
Pflegestufe III
700 Euro

Kombination von Sach- und Geldleistung
Pflegesachleistung und Pflegegeld können auch in kombinierter Form beantragt werden. Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.

Wohnraumanpassung
Sind aufgrund von Pflegebedürftigkeit Umbaumaßnahmen in der Wohnung erforderlich (z. B. Verbreiterung von Türen oder Einbau eines Duschliftes), gewährt die Pflegekasse bis zu 2.557 Euro Zuschuss pro Maßnahme. Die Höhe des Zuschusses ist jedoch einkommensabhängig.

Pflegekurse
Die Pflegekassen bieten für Angehörige und andere Interessierte kostenlose Kurse an, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten in häuslicher Pflege vermittelt werden.

Pflegevertretung
Auch pflegende Angehörige können krank werden. Und natürlich brauchen gerade sie auch mal Urlaub. Wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, übernimmt auf Antrag die Pflegekasse für bis zu vier Wochen pro Jahr die Kosten einer Ersatzpflegekraft, maximal 1.550 Euro. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Daneben gibt es die Möglichkeit der vollstationären Kurzzeitpflege, d. h. die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim. Kosten für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen im Jahr (maximal 1.550 Euro) trägt die Pflegekasse.

Pflegehilfsmittel
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (wie Desinfektionsmittel oder Windeln bei Inkontinenz), bis zur Höhe von 31 Euro monatlich. Außerdem stellt die Pflegekasse leihweise technische Hilfsmittel wie Rollstühle oder Pflegebetten zur Verfügung.

Soziale Absicherung der Pflegeperson
Bei einem Pflegeumfang von mindestens 14 Stunden pro Woche sind Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Wenn die Pflegeperson nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, leistet die Pflegekasse auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusätzliche Betreuungsleistungen (insbesondere für Demenzkranke)
Leistungsberechtigt sind Personen, die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Darunter fallen vor allem dementiell Erkrankte, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist.
Die Pflegekasse erstattet Betreuungsleistungen eines anerkannten Dienstes bis zu einem Betrag von 100 Euro pro Monat (Grundbetrag) bzw. 200 Euro pro Monat (erhöhter Betrag); die Höhe des Anspruchs wird auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) im Einzelfall festgelegt. Wichtig: Zusätzliche Betreuungsleistungen können auch Personen ohne Pflegestufe erhalten; altersverwirrte, aber körperlich rüstige Menschen gehen damit nicht mehr leer aus.

Leistungen bei teilstationärer Pflege (Tages- und Nachtpflege)

Kann die Pflege zu Hause nicht ausreichend sicher gestellt werden, z. B. weil die Pflegeperson berufstätig ist, besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege, d. h. Betreuung in einer Einrichtung für einen Teil des Tages. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat:

in Pflegestufe I 

450 Euro

in Pflegestufe II 

1.100 Euro

in Pflegestufe III 

1.550 Euro


Pflegebedürftige können ihre Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistungen nach ihrer Wahl miteinander kombinieren. Insgesamt dürfen die Aufwendungen je Kalendermonat das 1,5-fache des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstbetrages nicht übersteigen. Das bedeutet: Werden bis zu 50 % der Leistung für Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen (in Pflegestufe 1 also maximal 225 Euro), besteht daneben in voller Höhe Anspruch auf Pflegegeld (235 Euro) oder Pflegesachleistungen (bis zu 450 Euro).

Leistungen bei vollstationärer Pflege (Altenpflegeheim)

Bei vollstationärer Pflege leistet die Pflegekasse, sofern der medizinische Dienst die Notwendigkeit der Unterbringung in einem Pflegeheim festgestellt hat. Die Leistungen betragen dann monatlich:

bei Pflegestufe I

1.023 Euro

bei Pflegestufe II

1.279 Euro

bei Pflegestufe III

1.550 Euro

in Härtefällen bis zu

1.918 Euro

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten") müssen Sie selbst tragen, durch Einsatz Ihrer Rente oder Ihres Vermögens. Falls Sie Unterkunft und Essen nicht selbst bezahlen können, kann ergänzend Sozialhilfe gewährt werden.

Pflegeberatung

Bei Fragen zur Pflegeversicherung wenden Sie sich an die Beraterinnen und Berater Ihrer Krankenkasse. Privat Versicherten steht die private Pflegeberatung COMPASS zur Verfügung, die sowohl telefonisch als auch persönlich vor Ort informiert und berät.

COMPASS Private Pflegeberatung GmbH
Bonner Straße 172 - 176
50968 Köln
(08 00) 1 01 88 00 (gebührenfrei)
www.compass-pflegeberatung.de

Informationen zur Pflegeversicherung erhalten Sie auch über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit:

Bürgertelefon - Fragen zur Pflegeversicherung
(01805) 99 66 - 03 (14 Cent / Minute)
Mo bis Do 8 - 18 Uhr 
Fr 8 - 12 Uhr


Hilfen des Sozialamtes

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruch auf diese Leistung haben

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

Kinder (oder Eltern) von Anspruchsberechtigten werden nicht zum Unterhalt herangezogen. Allerdings: Verfügt ein Kind (oder Eltern zusammen) über ein Brutto-Jahreseinkommen von mindestens 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung.

Wenn Sie Fragen zur Grundsicherung haben oder Leistungen beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt.

Landratsamt Nürnberger Land
- Sozialhilfeverwaltung -
Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz
(0 91 23 ) 9 50 - 64 29
oder 9 50 - 64 30

Hilfe zur Pflege

Im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ ist die Sozialhilfe - bei Bedürftigkeit - vor allem zuständig

Für Leistungen bei ambulanter Pflege ist die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt zuständig:

Landratsamt Nürnberger Land
- Sozialhilfeverwaltung -

Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz
(0 91 23 ) 9 50 - 64 33

Für Leistungen bei Pflege in Einrichtungen ist der Bezirk Mittelfranken zuständig:
Bezirk Mittelfranken
- Sozialreferat -
Danziger Straße 5
91522 Ansbach
(09 81) 46 64 - 25 02


Wohngeld

Die Wohnungsmiete ist oft der größte Ausgabenposten im Haushaltsbudget. Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben, sollten Sie prüfen lassen, ob Anspruch auf Wohngeld besteht. Wohngeld gibt es

Einen Antrag auf Wohngeld können Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung stellen. Bearbeitet wird Ihr Antrag durch das

Landratsamt Nürnberger Land
- Wohngeldstelle -

Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz
(0 91 23 ) 9 50 - 64 08

Bei Fragen zur Pflegeversicherung, zur Sozialhilfe, zum Wohngeld und anderen Sozialleistungen können Sie sich auch an die Beratungsstellen der Verbände wenden (Adressen siehe 'Beratung in Fragen des Sozialrechts').


Sonstige Leistungen

Leistungen für schwerbehinderte Menschen

Es gibt eine ganze Reihe gesetzlicher Bestimmungen, nach denen schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Vergünstigungen ("Nachteilsausgleiche") haben, z. B.

Welche Vergünstigungen im Einzelfall zustehen, hängt ab vom Grad der Behinderung und zum Teil von weiteren gesundheitlichen Merkmalen. Feststellungen dazu trifft auf Antrag das

Zentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Mittelfranken
Bärenschanzstraße 8 a
90429 Nürnberg
(09 11) 9 28 - 0

Der Grad der Behinderung wird abgestuft nach Zehnergraden (von 20 bis 100) festgestellt. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, stellt das die Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales einen Schwerbehindertenausweis aus. Er enthält gegebenenfalls auch die Merkzeichen, die aufgrund gesundheitlicher Merkmale zustehen.

Antragsformulare für die Feststellung eines Grades der Behinderung, die Zuerkennung von Merkzeichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis erhalten Sie auch bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Unter  www.zbfs.bayern.de können Sie die Anträge auch online stellen.

Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren

Wenn Sie

können Sie sich von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien lassen. Einen Antrag auf Gebührenbefreiung erhalten Sie bei Ihrer der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Bearbeitet wird der Antrag von der GEZ in 50656 Köln. Dem Antrag muss ein aktueller Bescheid über den Bezug entsprechender Leistungen bzw. der Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt sein
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Befreiung im Internet unter: www.gez.de

Sozialtarif der Telekom

Wer die Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren erfüllt, kann auch den Sozialtarif der Telekom in Anspruch nehmen. Gewährt wird eine Gebührenermäßigung in Höhe von 6,94 € monatlich für Verbindungen im T-Net. Der Sozialtarif kann in allen T-Punkt-Läden beantragt werden.