am Sonntag, 30. Juni 2013, 10 - 17 Uhr...mehr
BMU Förderung - Energetische Sanierung der Innenbeleuchtung im Rahmen der Klimaschutzinitiative | 83 K |
Ab 01.07.2013 treten gravierende Änderungen für Inhaber einer Erlaubnis gem. § 34 c Gewerbeordnung in Kraft. Die Vermittlung von Finanzanlageprodukten wird im § 34 f Gewerbeordnung neu geregelt.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die IHK München und Oberbayern zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der IHK München.
Hier geht’s zum Gesetzestext.
Kurzfristig tritt eine Rechtsänderung in Kraft
Ab 1.11.2012 darf das Kurzzeitkennzeichen nur mehr bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt und ausgegeben werden. Dies bedeutet, dass Antragsteller mit Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland, dies bei der Zulassungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes bzw. Firmensitzes erledigen müssen. Antragsteller ohne Wohnsitz in Deutschland können an der Zulassungsbehörde Ihres Aufenthaltsortes beantragen. Der Aufenthalt ist nachzuweisen, dazu wird in der Regel die persönliche Vorsprache erforderlich sein. Außerdem dürfen Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an andere Personen zur Verwendung an anderen Fahrzeugen weitergegeben werden.
Am 09.06.2010 wurde die durch das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie geförderte Studie über die Biomasseheizung für das Schulzentrum Lauf im Kreis-Bauausschuss vorgestellt.
Die Regionalzeitungen - "Der Bote" am 18.06.2010 und "Pegnitzzeitung" am 15.06.2010 - haben über den Vortrag von Diplom-Ingenieur Wolfgang Reis aus Nittendorf berichtet:
Ansprechpartner beim Ministerium:
Dipl.-Ing. (FH) Marion Goetz
ITZB im Haus der Forschung München
Tel.: +49 (89) 2162-2556
Fax: +49 (89) 2162-3556
marion.goetz@stmwivt.bayern.de
www.hausderforschung.de
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