Aufgabe der staatlichen Heimaufsicht nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist es darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden. Die Heimaufsicht hat die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung sicherzustellen.
Die Heimaufsicht hat Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Heimbewohnern, den Einrichtungen bzw. deren Träger und der Öffentlichkeit. Das gilt gleichermaßen für die Gründung einer Einrichtung, als auch für die Durchführung des Heimbetriebes. Dementsprechend obliegen der Heimaufsicht Überwachungs- und Kontrollfunktionen. Auch wirkt die Heimaufsicht an der fachlichen Weiterentwicklung der Alten- und Behindertenhilfe mit.
Die neue offizielle Bezeichnung der Heimaufsicht ist FQA.
Dieses Kürzel bedeutet Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht.
In seiner Sitzung am 03.07.2008 hat der Bayerische Landtag das neue Recht das "Gesetz zur Regelung der Pflege- Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) beschlossen.
Das Gesetz trat am 01.08.2008 in Kraft.
Wollen Sie sich die geltende Fassung herunterladen, klicken Sie hier.
Die Rechtsvorschriften des Bundesrechts, die bisher in Bayern vorübergehend noch weitergegolten haben (Heimpersonalverordnung, Heimmitwirkungsverordnung, Heimmindestbauverordnung und Heimsicherungsverordnung), wurden mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualittäsgesetzes (AVPflWoqG) ab dem 01. September 2011 aufgehoben.
Wollen Sie sich die geltende Fassung herunterladen, klicken Sie hier:
https://www.egov.bayern.de/cwa/Dokumente/avpflewoqg.pdf
Altenhilfe-Informations-System des Landkreises Nürnberger Land
Nach den Vorschriften des Art. 6 Abs. 2 des PfleWoqG sind die Prüfberichte der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof BayVGH hat in seinem Beschluss vom 09.01.2012 festgestellt, dass Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG lediglich eine Verpflichtung des Trägers der jeweiligen Einrichtung zur Veröffentlichung im Rahmen der Qualitätssicherung (Art. 11 PfleWoqG) erstellter Prüfberichte begründet nicht aber eine entsprechende Befugnis der nach Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Wir werden daher bis zu einer Klärung durch den VGH im Hauptsacheverfahren oder bis zur Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage keine Veröffentlichungen vornehmen.
Wir stellen stattdessen nachfolgend eine Übersicht über die vollstationären Einrichtungen der Altenpflege und für Menschen mit Behinderung in unserem Landkreis ein. Dort können Sie auch die Erreichbarkeit der Einrichtungen nachlesen.
Liste der Einrichtungen im Landkreis |
Auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sind wir gehalten, Trägern, die auf unserer Homepage Ihre Prüfberichte freiwillig veröffentlichen möchten, diese Möglichkeit einzuräumen.
Nachfolgend die Prüfberichte, die Träger freiwillig auf unseren Internet-Seiten veröffentlichen möchten: