Überholabstand
Der ausreichende Sicherheitsabstand beim Überholen von KFZ zu Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden ist nun klar in Zahlen gefasst: innerorts 1,5 m und außerorts 2 m!
StVO §5 Abs. 4:
„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.“
Dies gilt für das Überholen auf der Fahrbahn, d.h. im Mischverkehr und auf dem Schutzstreifen unzweifelhaft. Strittig ist die Auslegung auf Radfahrstreifen, denn dieser ist kein Teil der Fahrbahn. Allerdings gilt hier, wie schon vor der 33. StVO-Novelle, ein ausreichender Sicherheitsabstand und das Gefährdungsverbot aus §1 Abs. 2. Folglich kann zu knappes Überholen immer mit einem Bußgeld von 30 € belegt werden (bei einer Gefährdung bis zu 80 €). Schwierig gestaltet sich allerdings auch immer, egal auf welchem Straßenelement, der Nachweis des Vergehens.
Außerdem gibt es neu das Verkehrszeichen 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“.
Es wird im Straßenraum sehr selten eingesetzt, z. B. wenn aufgrund der verfügbaren Fahrbahnbreite ein Überholmanöver immer nur mit Unterschreitung des geforderten Mindestabstandes möglich wäre, dann besteht durch die Gegebenheiten ein faktisches Überholverbot und soll nicht zusätzlich beschildert werden:
StVO §39 Abs. 1:
„(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“