Um eine Anlage in oder an Gewässern nach Maßgabe der Bezirksverordnung zu errichten oder wesentlich zu verändern, benötigen Sie eine wasserrechtliche Genehmigung. Dies gilt für Gewässer erster und zweiter Ordnung sowie für Gewässer dritter Ordnung, die in der Bezirksverordnung vom 12.Mai 2017 enthalten sind. Ist für Ihre geplante Anlage eine Baugenehmigung oder Ausnahmegenehmigung für Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet erforderlich, so wird die Zulassung als Anlage am Gewässer durch diese Genehmigungen ersetzt.
Was sind Anlagen am Gewässer?
Anlagen am Gewässer sind Anlagen, die
- weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind oder
- eine Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers beeinträchtigen können oder
- in eingedeichten Gebieten errichtet werden.
Beispiele für Anlagen am Gewässer
- Gebäude
- Brücken und Stege
- Fähren
- Über- und Unterführungen
- Hafen- und Länderanlagen
- Bade-, Wasch- und Bootshäuser
- Leitungen
- Auffüllungen und Abgrabungen
- Einzäunungen
Dabei ist es unerheblich, ob sich Ihre Anlagen an einem offenen oder verrohrten beziehungsweise in sonstiger Weise verbauten Gewässerabschnitt befinden.
Dient Ihre Anlage der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers, ist sie von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Sie bedarf jedoch nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung.
Die Genehmigungspflicht besteht im Landkreis Nürnberger Land im Umgriff folgender Gewässer:
- Gewässer erster Ordnung:
Pegnitz: von der Einmündung des Ankertals bis zum Zusammenfluss der Pegnitz und der Rednitz - Gewässer zweiter Ordnung:
Happurger Bach, Hirschbach, Högenbach, Pegnitz, Röthenbach, Schnaittach, Schwarzach zur Rednitz, Sittenbach
(Die genauen Gewässerstrecken können Sie der Verordnung über die Gewässer zweiter Ordnung entnehmen) - Gewässer dritter Ordnung nach Maßgabe der entsprechenden Bezirksverordnung vom 12.Mai 2017:
Ankertal, Rumpelbach (Alfalter), Rumpelbach (Artelshofen), Gauchsbach, Haidelbach, Hammerbach, Happurger Bach (Rohrbach, Förrenbach), Ludwig-Donau-Main-Kanal, Raschbach, Röthenbach (Ungelstetten/Haidelbach), Röthenbach (Neunkirchen a. Sand), Sittenbach, Schmiedbach, Schnaittach, Vorraer Mühlbach (Bachmühlgraben)
(Die genauen Gewässerstrecken können Sie der in diesem Abschnitt erwähnten Bezirksverordnung entnehmen)
Die notwendigen Unterlagen können je nach Vorhaben und Standort stark variieren. Bitte sprechen Sie vorab mit der zuständigen Fachkraft.
Bitte reichen Sie den formlosen Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen einmal schriftlich sowie zusätzlich digital ein.
Soweit dem Unterhaltungspflichtigen durch entsprechende Anlagen Mehrkosten für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung entstehen, können diese gegenüber den Eigentümer*innen oder den Betreiber*innen einer Anlage geltend gemacht werden.
Frau Oberleiter
Wasserrecht und Bodenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz