Unter einer Au-pair-Beschäftigung versteht man die zeitlich begrenzte Aufnahme junger Menschen aus anderen Ländern in deutsche Gastfamilien. Als Au-Pair kommen Sie in erster Linie nach Deutschland, um Ihre Sprachkenntnisse zu verfeinern und gegebenenfalls Ihre Berufserfahrung zu vervollständigen. Zudem kann der Aufenthalt im Gastland zu einer wertvollen und weiterbildenden Erfahrung werden. Als Gegenleistung unterstützen Sie Ihre Gasteltern bei der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder.
Als Staatsangehörige*r der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) genießen Sie innerhalb der EU auf Grund der für Sie geltenden Freizügigkeit ebenfalls Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen daher weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis.
Staatsgehörige der Schweiz genießen eine ähnliche Rechtsstellung. Für sie gilt ebenfalls Visumsfreiheit, jedoch erhalten sie von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz.
Falls Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz besitzen, benötigen Sie für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Bevor Sie nach Deutschland reisen können, benötigen Sie ein entsprechendes Visum zur Au-Pair-Tätigkeit. Dieses können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen.
Bei bestimmten Herkunftsstaaten kann eine Ausnahme der Visumspflicht bestehen, hier müssen Sie jedoch innerhalb von drei Monaten nach der visumsfreien Einreise die Au-Pair-Tätigkeit schriftlich bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Wenn Sie als Au-Pair nach Deutschland kommen möchten und unter 27 Jahre alt sind, kann für Sie mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von einem Jahr verlängert werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Für Au-Pair-Beschäftigte:
- Alter zwischen 18 und 27 Jahre
- Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1)
- gültiges nationales Visum für Au-pair-Beschäftigte
- abgeschlossener Au-pair-Vertrag
- eine Krankenversicherung
- angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
Für die Gastfamilien:
Die Gastfamilie muss Deutsch als Muttersprache sprechen. Wenn Deutsch lediglich als Familiensprache gesprochen wird, dies aber nicht die Muttersprache der Eltern ist, darf das Au-Pair nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammen.
Die Agentur für Arbeit muss der Beschäftigung des Au-Pairs in der Gastfamilie zustimmen.
Sie benötigen:
- ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- einen gültigen Reisepass
- einen elektronischen Aufenthaltstitel
- ein aktuelles biometrisches Passfoto
- eine Meldebescheinigung vom Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- ein gültiges nationales Visum für die Au-Pair-Beschäftigung
- einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag
- einen Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz
Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht
Eine Ersterteilung des Aufenthaltstitels kostet 100 Euro. Ein Zweckswechsel des Aufenthaltstitels kostet 98 Euro.
§§ 19c Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 AufenthG, § 12 BeschV
Frau Haag
Sachbearbeiterin Buchstaben: C bis F
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Ott
Sachbearbeiter Buchstaben: N bis R
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Beck
Sachbearbeiter Buchstaben: G bis I, Z
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Neugebauer
Sachbearbeiterin Buchstaben: Ala bis Ali, T bis U
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Zogel
Sachbearbeiterin Buchstaben: J bis K
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Scharinger
Sachbearbeiterin Buchstaben: A bis Ak, M
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Stilper
Sachbearbeiter Buchstaben: L, S
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Günther
Sachbearbeiter Buchstaben: Am bis Az, B
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Dannhäuser
Sachbearbeiter Buchstaben: Alj bis Alz, V bis Y
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr