Ihr Arbeitgeber kann für Sie ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beantragen. Damit verkürzen sich die Fristen sowohl im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Aufenthalte zur Beschäftigung als Fachkraft sowie für alle Aufenthaltszwecke nach § 81a Abs. 1 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anwendbar. Das gilt auch für Aufenthalte zur Berufsausbildung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch Familienangehörige, die in zeitlichen Zusammenhang miteinreisen, gehören dazu.
Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist eine Vereinbarung zwischen Ihrem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde. Ihr Arbeitgeber kann die Vereinbarung mit der ZSEF oder mit der örtlichen Ausländerbehörde abschließen.
Als Fachkraft gelten Sie, wenn Sie:
- über einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (= Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) verfügen
oder
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation (= Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung) haben.
Als Fachkraft können Sie in jedem Berufsfeld arbeiten zu dem Ihre Qualifikation sie befähigt, wenn hierbei ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation (Hochschulstudium oder qualifizierte Berufsausbildung) vorliegt.
Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung setzen darüber hinaus grundsätzlich die Gleichwertigkeit der Qualifikation voraus.
Allerdings erfüllen ausländische Ausbildungsabschlüsse häufig nicht die für eine Anerkennung erforderlichen Anforderungen. Deshalb wird vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Anerkennungsverfahren die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt. Sollte eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden, können Sie jedoch notwendige Qualifizierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Nachqualifizierung durchlaufen. Auch hierzu kann ein entsprechender Aufenthaltstitel aufgenommen werden. Dies soll dem Ziel dienen, die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses festzustellen oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu ermöglichen.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um für ein beschleunigtes Verfahren in Frage zu bekommen:
- Sie benötigen ein konkretes Arbeits-/ Ausbildungsplatzangebot
- Sie halten sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem Sie visumpflichtig sind
- Die Bevollmächtigung für Ihren Arbeitgeber liegt vor
- Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor
- Sie verfügen gegebenenfalls über ausreichende Sprachkenntnisse (zum Beispiel für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen).
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Um sicherzustellen, dass das beschleunigte Verfahren der richtige Weg für Sie ist, raten wir dringend, vor Antragstellung eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bei der Beratung gewerblicher Unternehmen kooperiert das Landratsamt Nürnberger Land mit der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken.
Ihnen wird keine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erteilt, wenn:
- Sie sich aufgrund des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz genießen
- Sie sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt haben
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU geduldet werden
- Sie im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind
- Sie das Recht auf freien Personenverkehr genießen
Sie benötigen:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- gültiger Reisepass
- elektronischer Aufenthaltstitel
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Meldebescheinigung
- Aktueller Arbeitsvertrag im Original
- Ausgefüllte Stellenbeschreibung (diese muss vorab bei der Ausländerbehörde eingereicht werden)
- Ausbildungsvertrag
- Bestätigung über den erfolgreichen Studienabschluss (Bei Studium in Deutschland)
- Arbeitgeberbescheinigung
- Wohnraumbescheinigung
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs (bei Verlängerung)
- Abschlusszeugnis Integrationskurs (bei Verlängerung)
- Letzte 3 Lohn/-Gehaltsabrechnungen
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht
Bearbeitungsgebühr: 411,00 Euro
Die Bearbeitungsgebühr wird auch fällig, wenn am Ende des beschleunigten Verfahrens kein Visum ausgestellt werden kann.
Gebühren, die im Verfahren für die berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer Berufsausübungserlaubnis anfallen,
Gebühren bei der Auslandsvertretung und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen
von sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien sind in der Gebühr nicht enthalten.
§ 81a AufenthG
Nähere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie unter
www.ihk-nuernberg.de/internationale-fachkraefte
oder unter
Herr John
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
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