Ihr künftiger Arbeitgeber kann für Sie ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde, in deren Bereich sich seine Betriebsstätte befindet, oder bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften – ZSEF beantragen. Damit verkürzen sich die Fristen sowohl im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Aufenthalte zur Beschäftigung als Fachkraft sowie für alle Aufenthaltszwecke nach § 81a Abs. 1 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anwendbar. Das gilt auch für Aufenthalte zur Berufsausbildung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch Familienangehörige, die in zeitlichen Zusammenhang miteinreisen, gehören dazu.
Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist eine Vereinbarung zwischen Ihrem künftigen Arbeitgeber und der Ausländerbehörde. Ihr künftiger Arbeitgeber kann die Vereinbarung mit der ZSEF oder mit der örtlichen Ausländerbehörde abschließen. Diese Wahlmöglichkeit gilt allerdings nicht für Pflegefachkräfte. Für Pflegefachkräfte werden das beschleunigte Fachkräfteverfahren und das Anerkennungsverfahren seit 01.07.2023 zentralisiert im Rahmen der „fast lane“ durchgeführt. Deshalb können Vereinbarungen über beschleunigte Fachkräfteverfahren für Pflegefachkräfte nicht mehr mit der örtlichen Ausländerbehörde, sondern nur noch direkt mit der ZSEF abgeschlossen werden.
Als Fachkraft gelten Sie, wenn Sie:
- über einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (= Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) verfügen
oder
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation (= Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung) haben.
Als Fachkraft können Sie in jedem Berufsfeld arbeiten zu dem Ihre Qualifikation sie befähigt, wenn hierbei ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation (Hochschulstudium oder qualifizierte Berufsausbildung) vorliegt.
Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung setzen darüber hinaus grundsätzlich die Gleichwertigkeit der Qualifikation voraus.
Allerdings erfüllen ausländische Ausbildungsabschlüsse häufig nicht die für eine Anerkennung erforderlichen Anforderungen. Deshalb wird vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Anerkennungsverfahren die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt. Sollte eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden, können Sie jedoch notwendige Qualifizierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Nachqualifizierung durchlaufen. Auch hierzu kann ein entsprechender Aufenthaltstitel aufgenommen werden. Dies soll dem Ziel dienen, die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses festzustellen oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu ermöglichen.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um für ein beschleunigtes Verfahren in Frage zu bekommen:
- Sie benötigen ein konkretes Arbeits-/ Ausbildungsplatzangebot
- Sie halten sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem Sie visumpflichtig sind
- Die Bevollmächtigung für Ihren Arbeitgeber liegt vor
- Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor
- Sie verfügen gegebenenfalls über ausreichende Sprachkenntnisse (zum Beispiel für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen).
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Um sicherzustellen, dass das beschleunigte Verfahren der richtige Weg für Sie ist, raten wir dringend, vor Antragstellung eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bei der Beratung gewerblicher Unternehmen kooperiert das Landratsamt Nürnberger Land mit der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken.
Bezüglich der möglichen Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird auch eine vorherige Beratung bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung – KuBB empfohlen.
Ihnen wird keine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erteilt, wenn:
- Sie sich aufgrund des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz genießen
- Sie sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt haben
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU geduldet werden
- Sie im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind
- Sie das Recht auf freien Personenverkehr genießen
Sie benötigen:
- Farbkopie oder Farbscan der Namensseite Ihres gültigen Reisepasses
- Vollmacht
- Konkretes Arbeitsplatzangebot als Fachkraft (Arbeits- oder Ausbildungsvertrag)
- Ausgefüllte Stellenbeschreibung „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- Ggf. Nachweis über ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis in Originalsprache und deutscher Übersetzung)
- Falls bereits vorhanden, Bescheid der Anerkennungsstelle über die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses
- Ggf. Nachweis über ausländischen Hochschulabschluss (Diplomurkunde ggf. mit Modulübersicht in Originalsprache und deutscher Übersetzung)
- Ggf. Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse (Sprachzertifikat)
- Ggf. Nachweise über Lebensunterhaltssicherung bzw. Kosten für ausreichenden Wohnraum Wohnraumbescheinigung
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Bearbeitungsgebühr: 411,00 Euro
Die Bearbeitungsgebühr wird auch fällig, wenn am Ende des beschleunigten Verfahrens kein Visum ausgestellt werden kann.
Gebühren, die im Verfahren für die berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer Berufsausübungserlaubnis anfallen,
Gebühren bei der Auslandsvertretung und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen
von sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien sind in der Gebühr nicht enthalten.
§ 81a AufenthG
Nähere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie unter
www.ihk-nuernberg.de/internationale-fachkraefte
oder unter
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften - ZSEF
Die Internetseite der Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung – KuBB finden Sie unter
Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung - Regierung von Mittelfranken (bayern.de)
Herr John
Landratsamt Nürnberger Land
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