Speziell für die Zuwanderung hochqualifizierter Menschen zur Ausübung einer Beschäftigung wurde zum 1. August 2012 die Blaue Karte EU eingeführt.
Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der weitgehend identisch mit einer Aufenthaltserlaubnis ist und für den aus diesem Grund regelmäßig auch die Vorschriften für die Aufenthaltserlaubnis Anwendung findet.
Die Blaue Karte EU können Sie als Ausländer*in bekommen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Soweit es sich nicht um einen deutschen Hochschulabschluss handelt, muss der Abschluss entweder anerkannt worden sein, oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit kann auch bereits vor der Einreise nach Deutschland erfolgen.
Als zweite Voraussetzung müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt vorlegen. Die Mindestgehaltsgrenze wird jährlich festgelegt und kann im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern abgerufen werden. Im Jahr 2022 beträgt sie 56.400 Euro. Bei Erreichen dieser Gehaltsgrenze, können Sie eine Blaue Karte EU ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bekommen.
Für die sogenannten MINT-Berufe wurde eine geringere Gehaltsgrenze festgelegt. Diese beträgt im Jahr 2022 43.992 Euro. Bei diesen Fällen prüft jedoch die Bundesagentur für Arbeit, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer*innen entsprechen.
Die Blaue Karte EU stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar, der bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zunächst auf höchstens vier Jahre befristet wird. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt. In den ersten beiden Jahren müssen Sie für einen Arbeitsplatzwechsel die schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.
Die Blaue Karte EU müssen Sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Für die Blaue Karte EU gelten neben den allgemeinen Grundvoraussetzungen auch speziellere Regelungen.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
- Besitz eines deutschen, eines anerkannten ausländischen oder eines einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
- Ihre Beschäftigung muss Ihrer Qualifikation entsprechen
- Die Zustimmung der Bundesagentur oder deren Feststellung, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden kann
- Sie bekommen das festgelegte Mindestgehalt
Als Ausländer*in bekommen Sie keine Blaue Karte EU, wenn:
- Sie sich aufgrund des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz genießen
- Sie sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt haben
- Sie er in einem Mitgliedstaat der EU geduldet werden
- Sie im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind
- Sie das Recht auf freien Personenverkehr genießen
- Sie im Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels sind oder einen solchen Titel oder eine solche Rechtstellung beantragt haben und über den Antrag noch nicht entschieden wurde
- Ihre Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU als Saisonarbeitnehmer*in zugelassen wurden oder sich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen als Entsendeter im Bundesgebiet aufhalten
Ehepartner*innen der Inhaber*innen der Blauen Karte EU haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese berechtigt zur Erwerbstätigkeit.
Nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bereits nach 21 Monaten, haben Sie als Inhaber*in einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.
Sie haben nach 18 Monaten des Besitzes einer Blauen Karte EU das Recht, sich zusammen mit Ihren Familienangehörigen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark und Irland) niederzulassen und dort eine Blaue Karte EU für eine entsprechende Beschäftigung im zweiten Mitgliedstaat zu beantragen.
Sie benötigen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- gültiger Reisepass
- elektronischen Aufenthaltstitel
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Meldebescheinigung
- aktueller Arbeitsvertrag
- Ausgefüllte Stellenbeschreibung (diese muss vorab bei der Ausländerbehörde eingereicht werden)
- Bestätigung über den erfolgreichen Studienabschluss
- Ihren deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulabschluss im Original sowie der Übersetzung mit Beglaubigung
- Arbeitgeberbescheinigung
- Wohnraumbescheinigung
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht
Aufenthaltstitel für Fachkräfte zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung - Onlineformular
Ersterteilung Aufenthaltstitels für Erwachsene: 100,00 Euro
Verlängerung Aufenthaltstitel für Erwachsene (bis 3 Monate): 96,00 Euro
Verlängerung Aufenthaltstitel für Erwachsene (mehr als 3 Monate): 93,00 Euro
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen: kostenfrei
§§ 18b Abs. 2, 18 Abs. 2 AufenthG
Frau Haag
Sachbearbeiterin Buchstaben: C bis F
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
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Herr Ott
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Frau Beck
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Frau Scharinger
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Frau Dannhäuser
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