Der Schutz von Ehe und Familie genießt im Grundgesetz besonderen Schutz. Der Staat hat demnach die Familie zu schützen und zu fördern. Deshalb gibt es im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft – den sogenannten Familiennachzug.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie deshalb Ihre*n Partner*in und Ihre minderjährigen Kinder aus dem Ausland nachziehen lassen. Dafür müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
Bevor Ihr*e Partner*in oder Ihr minderjähriges Kind nach Deutschland reisen können, benötigen diese ein entsprechendes Visum zum Familiennachzug.
Dieses können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen.
Bei bestimmten Herkunftsstaaten kann eine Ausnahme der Visumspflicht bestehen.
Für alle Fälle des Familiennachzugs gilt, dass die Einreise Ihrer Familienmitglieder zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft beziehungsweise der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erfolgen muss.
Weitere Voraussetzungen sind:
- dass der Familienangehörige (zu dem der Familiennachzug stattfindet)
im Besitz eines Aufenthaltstitels ist - über ausreichend Wohnraum und einen gesicherten Lebensunterhalt verfügt
- beide Eheleute volljährig sind
- dass sich die nachziehende Ehegattin oder der Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache (A1) verständigen kann
Durch die Vorlage der einfachen Deutschkenntnisse, soll die nachziehende Person dazu angeregt werden, sich bereits vor der Einreise einfache Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen und so ihre Integration im Bundesgebiet erleichtern. Ausnahmen dieser Sprachkenntnisse bestehen nur, wenn es der Person aufgrund von besonderen Umstanden nicht möglich oder zumutbar ist, einfach Sprachkenntnisse zu erwerben. Diese Umstände sind im Einzelfall zu prüfen.
Ebenfalls können Ausnahmen für Ehepartner*innen von Geschäftsleuten bestehen, wenn diese nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten und leben.
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt stellt keine Aufenthaltsanzeige dar.
Sie benötigen:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- gültiger Reisepass
- elektronischer Aufenthaltstitel (bei Verlängerung)
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Meldebescheinigung
- Heiratsurkunde, gegebenenfalls mit Apostille deutscher Übersetzung
- Ausweis der Ehegattin oder des Ehegatten
- Ausweise der Kinder
- Wohnraumbescheinigung
- Arbeitgeberbescheinigung (im Falle einer Beschäftigung)
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Persönliche Vorsprache mit Partner*in und Kindern
- Nachweis über Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht (wenn Kind unehelich ist)
- Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs
- Abschlusszeugnis Integrationskurs
- Letzte 3 Lohn/-Gehaltsabrechnungen
Bei Selbstständigen:
- Bescheinigung über den monatlichen Nettoverdienst
Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht
Hier finden Sie unsere Online-Anträge.
Bei Neueinreise: 100,00 Euro
Bei Verlängerung für Erwachsene: 93,00 Euro
Bei Verlängerung für Minderjährige: 46,50 Euro
Bei Bezug von öffentlichen Leistungen: kostenfrei
(bei Vorlage des entsprechenden Bescheides)
§§ 4, 5, 7, 8, 12, 12a, 27, 28. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten: § 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Frau Haag
Sachbearbeiterin Buchstaben: C bis F
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Ott
Sachbearbeiter Buchstaben: N bis R
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Beck
Sachbearbeiter Buchstaben: G bis I, Z
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Neugebauer
Sachbearbeiterin Buchstaben: Ala bis Ali, T bis U
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
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Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Zogel
Sachbearbeiterin Buchstaben: J bis K
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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Frau Scharinger
Sachbearbeiterin Buchstaben: A bis Ak, M
Landratsamt Nürnberger Land
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Frau Stilper
Sachbearbeiter Buchstaben: L, S
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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Herr Günther
Sachbearbeiter Buchstaben: Am bis Az, B
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
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Frau Dannhäuser
Sachbearbeiter Buchstaben: Alj bis Alz, V bis Y
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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