Bei anderen Familienangehörigen als Partner*innen und minderjährigen Kindern kann ein Familiennachzug nur zugelassen werden, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handelt.
An einen solchen Härtefall werden besonders hohe Anforderungen gestellt, da für solche ausländischen Familienangehörigen keine Vergünstigungen vorgesehen sind.
Bevor Ihre sonstigen Familienangehörigen nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein entsprechendes Visum zum Familiennachzug. Dieses können sie bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen.
Bei bestimmten Herkunftsstaaten kann eine Ausnahme der Visumspflicht bestehen.
Für alle Fälle des Familiennachzugs gilt, dass die Einreise zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erfolgen muss.
Weitere Voraussetzungen sind:
- wenn Ihre Familienmitglieder zu Ihnen ziehen sollen, dürfen Sie keine Sozialleistungen erhalten
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist nur möglich, wenn die Person, zu der der Familiennachzug stattfinden soll:
- eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt
- über ausreichender Wohnraum und gesicherten Lebensunterhalt verfügt
Die nachziehende Person muss:
- die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllen
- eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit haben
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Bei folgenden Fällen ist der Familiennachzug der oben genannten Familienangehörigen ausgeschlossen:
- zu Ausländer*innen, die sich als Asylbewerber*in in Deutschland aufhalten und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist
- zu Ausländer*innen, die verpflichtet sind, Deutschland zu verlassen
- zu Ausländer*innen deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist, die sich also nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten
- zu Ausländer*innen, denen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, oder weil erhebliche öffentliche Interessen ihre vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern, eine Aufenthaltserlaubnis lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden ist
zu Ausländer*innen die:
- die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden
- zu den Leiter*innen eines Vereins gehörten, der unanfechtbar verboten wurde
- sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung drohen
- zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen
- gegen die ein Ausweisungsinteresse besteht
- aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden
Sie benötigen:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- gültiger Reisepass
- elektronischer Aufenthaltstitel (bei Verlängerung)
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Meldebescheinigung
- Heiratsurkunde, gegebenenfalls mit Apostille deutscher Übersetzung
- Ausweis der Ehegattin oder des Ehegatten
- Ausweise der Kinder
- Wohnraumbescheinigung
- Arbeitgeberbescheinigung (im Falle einer Beschäftigung)
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Persönliche Vorsprache mit Partner*in und Kindern
- Nachweis über Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht (wenn Kind unehelich ist)
- Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs
- Abschlusszeugnis Integrationskurs
- Letzte 3 Lohn/-Gehaltsabrechnungen
Bei Selbstständigen:
- Bescheinigung über den monatlichen Nettoverdienst
Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht
Bei Neueinreise: 100,00 Euro
Bei Verlängerung für Erwachsene: 93,00 Euro
Bei Verlängerung für Minderjährige: 46,50 Euro
Bei Bezug von öffentlichen Leistungen: kostenfrei
(bei Vorlage des entsprechenden Bescheides)
§§ 4, 5, 7, 8, 12, 12a, 27, 28, 29, 36. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten:§ 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Frau Haag
Sachbearbeiterin Buchstaben: C bis E
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Ott
Sachbearbeiter Buchstaben: Alk bis Als, O bis R
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Beck
Sachbearbeiter Buchstaben: Alh, G bis H
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Frau Neugebauer
Sachbearbeiterin Buchstaben: A bis Ak, Alt, V bis Z
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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Frau Zogel
Sachbearbeiterin Buchstaben: Alb bis Alg, K
Landratsamt Nürnberger Land
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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Frau Scharinger
Sachbearbeiterin Buchstaben: Ali bis Alj, L bis N
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Frau Stilper
Sachbearbeiter Buchstaben: J, S
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Herr Günther
Sachbearbeiter Buchstaben: Alu bis Alz, B, F, I
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Frau Dannhäuser
Sachbearbeiter Buchstaben: Ala, Am bis Az, T bis U
Landratsamt Nürnberger Land
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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