Wenn Sie als Ausländer*in in Deutschland subsidiären Schutz genießen, können Ihr*e Ehepartner*in oder Ihr Kind aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Gleiches gilt, wenn Sie selbst als minderjährige*r Ausländer*in subsidiären Schutz genießen und Ihre Eltern nach Deutschland holen möchten. Dann darf sich jedoch kein personensorgeberechtigter Elternteil bereits im Bundesgebiet aufhalten.
Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht jedoch nicht.
Für alle Fälle des Familiennachzugs gilt, dass die Einreise zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erfolgen muss.
Weitere Voraussetzungen sind:
- für den Ehegattennachzug:
Familienangehörige, zu denen der Familiennachzug stattfindet, müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG sein.
Außerdem muss die Ehe vor der Flucht wirksam geschlossen worden sein und noch Bestand haben.
- für den Kindernachzug:
Familienangehörige, zu denen der Familiennachzug stattfindet, müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG sein.
Das nachziehende Kind muss noch minderjährig sein.
- für den Elternnachzug:
Familienangehörige, zu denen der Familiennachzug stattfindet, müssen minderjährig und im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 Stz 1 Alt. 2 AufenthG sein.
Außerdem darf sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhalten.
Bitte beachten Sie, dass die hier geführte Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall variieren kann.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu subsidiären Schutzberechtigten ist ausgeschlossen wenn:
- die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde
Der Person zu der der Familiennachzug stattfinden soll:
- wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist
- die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist
- eine Grenzübertrittsbescheinigung beantragt hat
Sie benötigen:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- gültiger Reisepass
- elektronischer Aufenthaltstitel (bei Verlängerung)
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Meldebescheinigung
- Heiratsurkunde, gegebenenfalls mit Apostille deutscher Übersetzung
- Ausweis der Ehegattin oder des Ehegatten
- Ausweise der Kinder
- Wohnraumbescheinigung
- Arbeitgeberbescheinigung (im Falle einer Beschäftigung)
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Persönliche Vorsprache mit Partner*in und Kindern
- Nachweis über Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht (wenn Kind unehelich ist)
- Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs
- Abschlusszeugnis Integrationskurs
- Letzte 3 Lohn/-Gehaltsabrechnungen
Bei Selbstständigen:
- Bescheinigung über den monatlichen Nettoverdienst
Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht
Hier finden Sie unsere Online-Anträge.
Bei Neueinreise: 100,00 Euro
Bei Verlängerung für Erwachsene: 93,00 Euro
Bei Verlängerung für Minderjährige: 46,50 Euro
Bei Bezug von öffentlichen Leistungen: kostenfrei
(bei Vorlage des entsprechenden Bescheides)
§§ 4, 5, 7, 8, 12, 12a, 27, 29, 36a. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten: § 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Frau Haag
Sachbearbeiterin Buchstaben: C bis E
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Herr Ott
Sachbearbeiter Buchstaben: Alk bis Als, O bis R
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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Frau Beck
Sachbearbeiter Buchstaben: Alh, G bis H
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
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Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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Frau Neugebauer
Sachbearbeiterin Buchstaben: A bis Ak, Alt, V bis Z
Landratsamt Nürnberger Land
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Frau Zogel
Sachbearbeiterin Buchstaben: Alb bis Alg, K
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Frau Scharinger
Sachbearbeiterin Buchstaben: Ali bis Alj, L bis N
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Frau Stilper
Sachbearbeiter Buchstaben: J, S
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Herr Günther
Sachbearbeiter Buchstaben: Alu bis Alz, B, F, I
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Frau Dannhäuser
Sachbearbeiter Buchstaben: Ala, Am bis Az, T bis U
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