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Integration von Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft

Für die Integration von rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowie von Asylsuchenden mit guter Bleibeperspektive in Staat, Gesellschaft, Arbeitsleben und Kultur sind verlässliche Rahmenbedingungen unerlässlich, ebenso wie die eigene Bereitschaft, bestehende Integrationsangebote wahrzunehmen und die Integration von sich aus zu wollen und zu unterstützen.

Integration soll hierbei keine Einbahnstraße darstellen, sondern vielmehr ein gegenseitiges Geben und Nehmen sein. Echte Integration ist nur dann möglich, wenn die Zahl der zu Integrierenden begrenzt ist und der Zuzug von ausländischen Mitbürger*innen soweit sozialverträglich gesteuert wird, dass die Akzeptanz der Bevölkerung gewahrt wird.

Ein erklärtes Ziel innerhalb Bayerns ist die Integration der rechtmäßig und dauerhaft hier lebenden Ausländer*innen und Asylsuchenden mit guter Bleibeperspektive.

Grundvoraussetzung für eine gelungene Integration ist das Beherrschen der Sprache. Nur durch Erlernen dieser, wird der Umgang im täglichen Leben erleichtert, können Schulabschlüsse erworben und Arbeitsplätze besetzt werden. Diese wichtigen Sprachkenntnisse werden durch den Integrationskurs vermittelt.

Der allgemeine Integrationskurs beinhaltet einen Sprach- und einen Orientierungskurs. Der Sprachkurs mit 600 Stunden hat zum Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Der Orientierungskurs mit 100 Stunden dient der Orientierung in der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands und enthält schwerpunktmäßig Inhalte zur Wertevermittlung insbesondere zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Um die Kurse flexibler für die jeweilige Zielgruppe zu gestalten, können bei Bedarf spezielle Integrationskurse eingerichtet werden (z.B. bei erhöhtem Betreuungsaufwand), die dann bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Stunden im Orientierungskurs umfassen.

Für die Teilnahme am Integrationskurs wird von den Teilnahmeberechtigten ein Kostenbeitrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geleistet. Auf Antrag können Personen von diesem Kostenbeitrag befreit werden, die Leistungen nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen.

Erwachsene Ausländer*innen, die sich bereits dauerhaft in Deutschland aufhalten und noch nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, haben in der Regel Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus bestimmten humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigte*r (EU) erhalten haben. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde kann eine entsprechende Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung ausstellen.

Andere Ausländer*innen und deren Familienangehörige können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Kursplätze für eine Kursteilnahme zugelassen werden. Ist ein*e Ausländer*in im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gilt diese gleichermaßen, solange ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten ist. (Somit gilt diese Regelung nicht für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten)

Ebenfalls erfasst sind Ausländer*innen, die im Besitz einer Ermessensduldung § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind. Deutsche Staatsangehörige, die integrationsbedürftig sind (weil sie beispielsweise im Ausland aufgewachsen sind), können ebenfalls zum Integrationskurs zugelassen werden.

Durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz wird seit dem 01. August 2019 der Zugang von Asylsuchenden und Geduldeten zu den bundesgeförderten Sprachfördermaßnahmen erweitert. Asylsuchende die nicht aus sicheren Herkunftsländern stammen, können hierbei insbesondere Zugang zu den Integrationskursen erhalten, wenn Sie bereits über einen dreimonatigen gestatteten Aufenthalt verfügen, vor dem 01. August 2019 eingereist und wenn Sie arbeitsmarktnah sind. Eine Teilnahme ist auch dann möglich, wenn aus Gründen der Kindererziehung das Kriterium der Arbeitsmarktnähe nicht erfüllt ist.

Im Aufenthaltsgesetzt ist neben dem Aspekt des FÖRDERNS auch der Aspekt des FORDERNS verankert. Es bestehen Voraussetzungen, unter denen ausländische Mitbürger zu einem Integrationskurs verpflichtet werden können. Dies ist der Fall, wenn keine einfachen Deutschkenntnisse (A1) vorliegen. Wird einer solche Verpflichtung nicht nachgekommen, kann dies durch die Verhängung eines Bußgeldes sanktioniert werden.

Solange ein Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (B1 Sprachzertifikat), wird die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der Regel für höchstens ein weiteres Jahr erfolgen.

Eine mögliche Verletzung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs durch die Person mit anderer Staatsangehörigkeit kann Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltstitels finden. Es besteht somit ein Zusammenhang zwischen Aufenthaltsstatus und Integrationsfortschritt.

Ein erfolgreicher Abschluss des Integrationskurses erleichtert ebenfalls die Einbürgerung. Ein Anspruch auf Einbürgerung kann bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs bereits nach sieben anstatt acht Jahren erfolgen, unter der Prämisse, dass auch alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

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