Ausländer*innen mit laufendem Asylverfahren, abgelehnte, aber geduldete Asylbewerber*innen und deren Familienangehörige mit dem gleichen ausländerrechtlichen Status bekommen Unterstützung, um ihren Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Dies schreibt das Asylbewerberleistungsgesetz vor. Diese Unterstützung umfasst Geld, Wertgutscheine oder auch Sachleistungen wie beispielsweise medizinische Behandlungen.
Die Höhe der Unterstützung ist von mehreren Faktoren abhängig, insbesondere von der familiären Situation und der Art der Unterbringung.
Eine Berechtigung, diese Unterstützung und diese Leistungen zu erhalten, haben laut dem Asylbewerberleistungsgesetz unter anderem Ausländer*innen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- oder eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- oder die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen
- und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem eigenen Einkommen oder Vermögen, bestreiten können.
Außerdem können auch Ehe- oder Lebenspartner*innen oder minderjährige Kinder von Ausländer*innen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, solche Leistungen erhalten.
Zuerst muss die Regierung von Mittelfranken den oder die Ausländer*in dem Landkreis Nürnberger Land zuteilen. Danach muss der oder die Ausländer*in dem Sachgebiet 41, Sozialwesen, am Landratsamt alle notwendigen Unterlagen ausgefüllt vorlegen. Diese Unterlagen sind unter „Erforderliche Unterlagen“ aufgelistet. Das Sachgebiet 41 prüft dann, ob alle Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG vorliegen. Wenn dies der Fall ist, kümmert sich das Sachgebiet darum, dass die Leistungen ausgezahlt werden.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Leistungen nach dem AsylbLG benötigt das Sachgebiet 41 in der Regel folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG
- Ausweisdokumente
- Wenn der oder die Antragsteller*in bereits ein Konto hat, muss er oder sie Kopien der Kontoauszüge der letzten drei Monate mit einreichen.
Die erforderlichen Vordrucke finden Sie unter dem Element Dokumente.
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder Klage beim Sozialgericht Nürnberg gegen die Entscheidung einzulegen.
Frau Beer
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Neukam
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Rösel
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Ryba
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz