Für eine motorsportliche Veranstaltung, die nicht ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden soll, brauchen Sie eine sicherheitsrechtliche Erlaubnis des Sachgebietes öffentliche Sicherheit und Ordnung (SG33).
Für motorsportliche Veranstaltungen, die ausschließlich beziehungsweise teilweise auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden sollen, brauchen Sie nur beziehungsweise zusätzlich eine verkehrsrechtliche Erlaubnis durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Die Erlaubnis kann Ihnen versagt werden, wenn Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter besteht oder zum Schutz der Allgemeinheit, Nachbarschaft, Natur oder Landschaft.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
- Die Durchführung der Veranstaltung auf öffentlichen Straßen ist mit dem allgemeinen Verkehr vereinbar und die Strecken sind geeignet.
- Ausreichende Sicherungsmaßnahmen wurden getroffen.
- Die Veranstaltung wird von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt.
- Ausreichender Versicherungsschutz besteht.
- Andere betroffene Behörden haben keine Bedenken.
Sie benötigen:
- Schriftlicher Antrag mit Angaben über Art, Ort und Zeitraum der Veranstaltung sowie über die Zahl der zuzulassenden Teilnehmer*innen
- Schriftliche Bestätigung des Veranstalters oder der Veranstalterin, dass er oder sie Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) beziehungsweise des Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
- Streckenpläne
- Lageplan mit Darstellung der Strecke
- Zeitplan
- Postenplan
- Streckenabnahmeprotokoll
- Genehmigung der Motorsportdachorganisation
- Versicherungsbestätigung (Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung einzelne Zuschauer*innen)
- Verkehrszeichenpläne und Umleitungspläne bei Sperrung öffentlicher Straßen
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art der Veranstaltung.
Rahmengebühr: 10,20 bis 767,00 Euro
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand:
Rahmengebühr: 767,00 bis 2301,00 Euro
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__29.html
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm#ivz27
http://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/__8.html
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStrWG-18
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
Frau Sieber
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Sievert
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz