Mit dem vom Bundesgesetzgeber erlassenen Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG), das in den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kontrollierend eingreift, soll insbesondere die Landwirtschaft vor dem Ausverkauf ihres Bodens geschützt und dadurch der Fortbestand land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gesichert werden. Neben der Sicherung der Volksernährung war und ist die Stärkung des Wirtschaftszweiges „Landwirtschaft“ erklärtes Ziel des Gesetzes.
Um dies zu gewährleisten, hat der Bund bestimmt, dass die Veräußerung von land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb der von den Landesgesetzgebern festgelegten Freigrenzen einer Genehmigung bedarf (§ 2 GrdstVG). Die Genehmigungspflicht soll verhindern, dass die betroffenen Grundstücke unwirtschaftlich verkleinert werden oder als Kapitalanlage für Nichtlandwirte dienen, was zu einer ungesunden Eigentumsverteilung von Grund und Boden führen würde.
Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von mehr als einem Hektar veräußert, bedarf es einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz durch das Landratsamt. Bei Grundstücken, die eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband erwirbt, beträgt die Freigrenze zwei Hektar.
Die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer Größe von weniger als einem Hektar bedarf keiner Genehmigung, wenn das Grundstück nicht mit Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle besetzt ist oder innerhalb von drei Jahren vor der Veräußerung aus dem gleichen Grundbesitz im Rahmen der Freigrenze land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke veräußert worden sind und bei Einrechnung dieser Veräußerung die Fläche von einem Hektar erreicht wird.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde (Art. 1 BayAgrG).
Zur Stellung des Genehmigungsantrags sind die Vertragsparteien, der beurkundende Notar aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 3 Abs.2 Satz 2 GrdstVG und rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte berechtigt.
Die Genehmigungsbehörde prüft die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäftes. Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist eine Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes (als berufsständische Vertretung) und des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten zwingend erforderlich.
Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten oder Nichtforstwirten zu.
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Die Entscheidung über die Genehmigung ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft zu treffen. In bestimmten Fällen ist eine Verlängerung dieser Frist durch Zwischenbescheid auf bis zu 3 Monate möglich.
- Formloser schriftlicher Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
- Dem Antrag muss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft beigefügt sein. Mit dem Antrag ist somit zugleich der Veräußerungsvertrag in Urschrift (Original) oder in Ausfertigung bzw. in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Der Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann in Papierform eingereicht oder über das besondere elektronische Notarpostfach (beN) an das Behördenpostfach übermittelt werden.
Das Verfahren ist kostenfrei.
Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 GrdstVG oder § 6 Abs. 3 GrdstVG oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 GrdstVG verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen.
Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet oder beim Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden (§ 22 GrdstVG).
Frau Erciyas
Bauen, Planen und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz