Sondereigentum ist Teil Ihres Wohnungseigentums. Es umfasst alle Teile eines Gebäudes und Grundstücks, die nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören. Dazu gehören im Allgemeinen das Grundstück, Keller- und Speicherräume, wenn sie nicht direkt mit einer Wohnung verbunden sind aber auch Wohnräume, Garagen oder Mansarden können zum Sondereigentum gezählt werden.
Sondereigentum umfasst also die wesentlichen Bestandteile, die nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören. Welche Teile das Sondereigentum umfasst, wird in der Teilungserklärung sowie der Gemeinschaftsordnung geregelt. Sondereigentum muss nicht zwingend zusammenhängend bestehen.
Ihre Abgeschlossenheitsbescheinigung und den Aufteilungslplan können Sie dem Grundbuchamt vorlegen und dort in das Grundbuch eintragen lassen.
Sie brauchen einen Aufteilungsplan beziehungsweise eine Bauzeichnung. Darin müssen die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile erkennbar sein.
Das Landratsamt muss den Aufteilungsplan mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen.
Die Baubehörde bestätigt Ihnen in der Abgeschlossenheitsbescheinigung, dass die Wohnung oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Für Ihre Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan benötigen Sie:
Aufteilungsplan oder Bauzeichnung, das heißt Lageplan, Grundrisse der Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschosse sowie Dachböden/Spitzböden/Bodenräume der aufzuteilenden Gebäude mit den entsprechenden Schnitten und jeweils allen vier Ansichten.
- im Maßstab 1 :100
- in mindestens zweifacher Ausfertigung
Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Aufteilungsplan einschließlich Abgeschlossenheitsbescheinigung: 25 bis 150 € je Sondereigentumseinheit (Tarif-Nr. 2.I.2/16 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder Teileigentum) nach § 7 Abs. 4 i. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Entscheidung einzulegen.
Frau Hoffmann
Sachgebietsleiterin
Bauen, Planungsrecht und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Entnehmen Sie gern dieser Tabelle, welche Fachkraft am Landratsamt Sie bezüglich Ihres Bauvorhabens ansprechen können.