Niederschlagswasser ist Abwasser im Sinne des Wasserrechts. Sie benötigen eine wasserrechtliche Erlaubnis, wenn Sie auf befestigten Flächen, zum Beispiel Verkehrs- oder Dachflächen, gesammeltes Regenwasser in ein oberirdisches Gewässer wie einen Graben, Bach oder Fluss einleiten. Dies gilt auch bei der Versickerung in das Grundwasser.
Grundfall: Erlaubte Regenwasserversickerung
Außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten- und Altlastverdachtsflächen ist das Versickern von Regenwasser grundsätzlich erlaubt. Dabei müssen Sie allerdings die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) erfüllen und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) einhalten.
Das Einleiten von Regenwasser in ein oberirdisches Gewässer ist im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs ebenfalls erlaubt. Hierbei müssen Sie die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) einhalten. Die Einhaltung der entsprechenden Regeln liegt in Ihrer Eigenverantwortung.
Besondere Fälle
Innerhalb von Wasserschutzgebieten bestehen Einschränkungen und besondere Anforderungen im Hinblick auf die Regenwasserbeseitigung. Das Versickern von Regenwasser müssen Sie sich hier in jedem Fall vorher genehmigen lassen. Bitte informieren Sie sich im konkreten Einzelfall auch vorab über den Inhalt der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung.
Wenn Sie ein Baugenehmigungsverfahren durchführen, gilt: Die Beseitigung von Regenwasser ist Teil der im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisenden Grundstückserschließung. Wenn Sie die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht vorlegen oder die Planunterlagen keinen ausreichenden Entwässerungsplan beinhalten, gilt die Erschließung Ihres Grundstücks nicht als gesichert, bis Sie diese Unterlagen vorlegen. Dies betrifft auch Vorhaben, die baurechtlich als Genehmigungsfreistellung behandelt werden sollen.
Die Sammlung und Nutzung von Regenwasser zur Gartenbewässerung wird empfohlen. Sie können Niederschlagswasser darüber hinaus auch innerhalb eines bestimmten Rahmens im Haushalt oder im gewerblichen Bereich einsetzen. Weitere Informationen zur Regenwassernutzung erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt.
Ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, legen Sie dem Sachgebiet Wasserrecht am Landratsamt hierzu einen formlosen Antrag in zweifacher Ausfertigung sowie ergänzend digital vor. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Checklisten unter "Formulare".
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV)
- Technische Regeln zur Versickerung im Grundwasser (TRENGW)
- Technische Regeln zur Einleitung in Oberflächengewässer (TRENOG)
- Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
- Richtlinien über den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas)
- Informationen zum Umgang mit Niederschlagswasser auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Umwelt
- Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen (BEN) auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Umwelt
- Übersicht der Wasserschutzgebiete im Umweltatlas Bayern
Herr Böhm
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Heinlein
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz