Im Internet können Sie den Leitfaden „Erdwärmesonden in Bayern“ abrufen. Dieser bietet umfangreiche Hinweise zur Planung, Genehmigung und dem ordnungsgemäßen Bau einer Geothermieanlage. Sie finden diesen unter „weiterführende Links“.
Eine Anlage zur Nutzung der Erdwärme (zum Beispiel Erdwärmesonde) stellt eine Grundwasserbenutzung dar. Sie müssen sich diese grundsätzlich zuvor wasserrechtlich genehmigen lassen.
Ist Ihre Anlage auf eine Leistung von maximal 50 Kilojoule pro Sekunde ausgelegt, kann Ihnen die Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als Genehmigungsfiktion erteilt werden. Das bedeutet, dass Ihr Vorhaben nach Ablauf der Frist von drei Monaten ab Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen beim Landratsamt Nürnberger Land automatisch als genehmigt gilt, wenn Sie bis dahin keine gegenteilige Mitteilung erhalten haben. Dem Antrag müssen Sie ein Gutachten eines „anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft“ (PSW) beifügen. Die Sachverständigenliste finden Sie unten unter "weiterführende Links".
Beträgt die Leistung Ihrer Anlage über 50 Kilojoule pro Sekunde, benötigen Sie eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis. Dies gilt in manchen Fällen auch für kleinere Anlagen, wenn diese in bestimmten Gebieten wie etwa im Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet oder auf eingetragenen Altlastenflächen liegen. In diesen Fällen dürfen Sie mit den Arbeiten fristunabhängig erst nach Erhalt der behördlichen Genehmigung beginnen.
Eine separate Bohranzeige ist nebem dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.
Bitte stellen Sie uns die Antragsunterlagen schriftlich sowie zusätzlich digital zur Verfügung.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Umweltatlas Bayern - Oberflächennahe Geothermie
- Private Sachverständige der Wasserwirtschaft (PSW)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt - Informationen zur Geothermie
- Bayerisches Landesamt für Umwelt - Merkblatt Planung und Erstellung von Erdwärmesonden
- Wasserschutzgebiete
Frau Boron
Wasserrecht und Bodenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Weimer
Wasserrecht und Bodenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz