Die Gewässerrandstreifen sind seit 2019 durch eine Gesetzesänderung zur Stärkung der Artenvielfalt, des Naturhaushalts und der Gewässereigenschaften besonders geschützt. Ausgangspunkt der Änderungen war das Volksbegehren "Rettet die Bienen". Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Infolge der Regelung müssen an bestimmten Gewässern Randstreifen frei bleiben. Wir informieren Sie darüber, an welchen Gewässern dies gilt und was Sie beachten müssen. Eine ausführliche Broschüre finden Sie unten unter "Weiterführende Links".
Wo muss der Randstreifen frei bleiben?
Auf einer Breite von fünf Metern müssen Sie den Randstreifen an natürlichen und naturnahen fließenden und stehenden Gewässern freihalten, somit an allen Flüssen, Bächen und Seen. Auf Grundstücken des Freistaats Bayern an Gewässern erster und zweiter Ordnung beträgt die Breite des freizuhaltenden Gewässerrandstreifens zehn Meter.
Was ist dort erlaubt?
Als Grünland dürfen Sie den Randstreifen nutzen und grundsätzlich auch düngen. Nicht erlaubt ist jedoch eine garten- und ackerbauliche Nutzung. Von dieser Regelung ausgenommen sind private Gärten und Kleingärten. Auch Wege am Ufer oder dort aufgestellte Bänke sind weiterhin erlaubt.
Wo ist kein Randstreifen erforderlich?
An künstlichen Gewässern, Be- und Entwässerungsgräben, Vorrohrungen und an Straßengräben müssen Sie keinen Gewässerrandstreifen frei lassen. Nicht erforderlich ist dies auch an Teichen und Weihern von untergeordneter Bedeutung oder an grasbewachsenen „grünen Gräben“, die nur gelegentlich Wasser führen. Wenn aber klar ein Gewässerbett erkennbar ist, also wenn der Untergrund aus Kies oder Schotter besteht, muss auch bei nur zeitweiser Wasserführung ein Gewässerrandstreifen angelegt werden.
Warum sind die Randstreifen wichtig?
Gewässerrandstreifen sind wichtig für den Schutz von Gewässern und Natur. Sie sind zum Beispiel ein Puffer gegen den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln oder Feinmaterial, das den Boden verschlammt, und verhindern Abschwemmungen bei Hochwasser. Außerdem sorgen die Randstreifen für artenreiche Lebensräume im und am Gewässer
Wann darf am Gewässer gebaut werden?
Ihre baulichen Anlagen (auch Hütten, Zäune, und so weiter) sollten immer einen Mindestabstand von fünf Metern zum Gewässer einhalten. Für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage an Gewässern erster oder zweiter Ordnung sowie einigen Gewässern dritter Ordnung benötigen Sie eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis. Weitere Informationen erhalten Sie unter „Anlagen am Gewässer“.
- Gewässerrandstreifen in Bayern (Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz)
- Gewässerordnungen und -verzeichnisse (UmweltAtlas Bayern)
Herr Böhm
Flussmeister
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Heinlein
Flussmeister
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz