Schüler*innen, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen, noch nicht 25 Jahre alt sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können folgende Bildungspakete beantragen:
- Kosten für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen; dies gilt auch für Kindertageseinrichtungen.
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf: Die Leistung wird in zwei Raten ausbezahlt. Im Jahr 2023 erhalten Schüler*innen insgesamt 174 Euro (vorher 156 Euro). Im Februar werden 58 Euro (vorher 52 Euro) und im August 116 Euro (vorher 104 Euro) berücksichtigt. Für die Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II erfolgt die Auszahlung dieser Leistung ohne gesonderte Antragstellung zusammen mit der Regelleistung durch das Jobcenter.
- Eine angemessene Lernförderung - falls notwendig und von der Schule bestätigt - zur Erreichung der wesentlichen Lernziele
- Kosten für ein gemeinsames Mittagessen in schulischer Verantwortung
Kinder in Krippe, Kindergarten, Hort oder Haus für Kinder können diese Leistungen erhalten:
- Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge
- Kosten für ein gemeinsames Mittagessen (diese Leistung bekommen auch Kinder bei Kindertagespflege durch Tagesmütter)
Kinder unter 18 Jahren, die Sozialleistungen beziehen, können Leistungen im Wert von 15 Euro im Monat zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beantragen. Diese Leistung lässt sich beispielsweise für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Musikunterricht oder für mehrtägige Freizeiten und Angebote des Jugendamtes einsetzen.
Seit 2019 ist es viel einfacher geworden, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erhalten. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zum Beispiel oft keine gesonderte Antragstellung mehr erforderlich. Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können künftig einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe formlos stellen, beispielsweise durch eine einfache E-Mail.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie oder ihre Eltern
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
Bei Bezug von Wohngeld muss für das leistungsberechtigte Kind zusätzlich ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Die Kosten für Bildung und Teilhabe werden mit Ausnahme des Schulbedarfs immer direkt mit den Leistungserbringern, also den Schulen, Vereinen, Musikschulen und so weiter, abgerechnet. Die Überweisung von Leistungen auf das Konto der Kinder oder deren Eltern ist in der Regel nicht möglich.
Bezieher*innen von SGB XII-Leistungen, Kinderzuschlag und Wohngeld machen den persönlichen Schulbedarf bitte auf dem allgemeinen Antragsformular oder auf dem Onlineformular geltend.
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind, mit Ausnahme der Lernförderung, an den jeweiligen Bewilligungszeitraum gebunden. Eine rückwirkende Bewilligung kann somit maximal bis zum Leistungsbeginn des Bewilligungszeitraums erfolgen, der bei der Anmeldung des Bedarfs galt. Bei einer Weiterbewilligung Ihres laufenden Anspruches müssen Sie die Leistungen erneut beantragen. Gleiches gilt, wenn Ihr Wohngeldbescheid oder Ihr Bescheid über den Kinderzuschlag abläuft.
Sie müssen den Antragsunterlagen folgende Unterlagen beilegen:
- Ihren Personalausweis
- einen aktuellen Bescheid über den Bezug der jeweiligen Sozialleistung, beispielswese SGB II, SGB XII, AsylbLG oder Kinderzuschlag. Wenn Sie Wohngeld beziehen, legen Sie bitte zusätzlich zu Ihrem Wohngeldbescheid den Kindergeldbescheid bei.
- ein bereits ausgefülltes Antragsformular oder das Onlineformular. Füllen Sie bitte für jedes Kind im Haushalt ein gesondertes Formular aus.
Die Nachweise müssen immer die Bankverbindung des Leistungserbringers, also der Schule, des Vereins oder der Musikschule, beinhalten. Es kann vorkommen, dass das Amt Unterlagen bei Ihnen nachfordern muss.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Erstantrag) Onlineformular
Sozialgesetzbuch II (SGB II), Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder Klage beim Sozialgericht Nürnberg gegen die Entscheidung einzulegen.
Frau Allgeyer
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Pawelke
Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Jobcenter Nürnberger Land
Postadresse
Hersbrucker Straße 52c
91207 Lauf an der Pegnitz
Besucheradresse
Am Winkelsteig 1a
91207 Lauf an der Pegnitz
Telefon
09123/980 218 (Servicecenter)
erreichbar Montag bis Donnerstag, von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag, von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr