Eine Kindertagespflegeperson ist eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder
- außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten
- während eines Teils des Tages
- und mehr als 15 Stunden wöchentlich
- gegen Entgelt
- länger als drei Monate
betreut (§ 43 SGB VIII).
Wenn Sie als Kindertagespflegeperson mit den oben genannten Kriterien tätig sind, benötigen Sie bereits ab dem ersten zu diesen Bedingungen betreuten Kind eine Erlaubnis für die Ausübung Ihrer Tagespflegetätigkeit. Wer eines dieser Kriterien nicht erfüllt, benötigt keine Pflegeerlaubnis.
Wir empfehlen Ihnen dringend eine telefonische Rücksprache mit dem Amt für Familie und Jugend, ob ein konkretes Betreuungsverhältnis beim Jugendamt anzumelden ist. Pflegeerlaubnispflichtige Betreuung ohne Meldung beim Jugendamt stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld belegt werden.
Die Erlaubnis erteilt das Amt für Familie und Jugend dann, wenn eine Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Dies schließt unter anderem Sachkompetenz, eine entsprechende Qualifikation sowie die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen ebenso ein wie die Feststellung der Eigngung der vorgesehenen Räumlichkeiten für die Kindertagespflege.
Wenn Sie als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft bereits eine Ausbildung oder ein Studium als Kinderkrankenpfleger*in, Kinderpfleger*in, Erzieher*in oder in der Sozialpädagogik absolviert haben, müssen Sie diese fachspezifischen Kenntnisse nachweisen. Die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen ist für alle verpflichtend.
Wenn Sie eine Erlaubnis haben, dürfen Sie bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen. Sie können eine Erlaubnis auch für weniger Kinder erhalten. Ihre Pflegeerlaubnis ist auf längstens fünf Jahre befristet. Sie dürfen maximal acht Pflegeverhältnisse abschließen.
Als Kindertagespflegeperson müssen Sie den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Nürnberger Land ist dies das Amt für Familie und Jugend am Landratsamt, über wichtige Ereignisse unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
Die Vermittlung erfolgt über das Amt für Familie und Jugend. Die Genehmigung eigeninitiierter Betreuungsverhältnisse müssen Sie über das Amt für Familie und Jugend klären.
Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen sowie nach einem Hausbesuch durch das Amt für Familie und Jugend kann Ihnen eine Pflegeerlaubnis ausgestellt werden.
Als selbständig tätige Kindertagespflegeperson schließen Sie mit den Eltern der zu betreuenden Kinder einen privatrechtlichen Vertrag nach dem Bundesgesetzbuch ab. In diesem Vertrag sollten Sie alle betreuungsrelevanten Modalitäten schriftlich festlegen, die mündlich vereinbart wurden. Dies dient der Absicherung aller Beteiligten. Ein Muster können Sie beim Amt für Familie und Jugend anfordern, dieses kann Ihnen als Gesprächsleitfaden für den Erstkontakt mit den Eltern dienen. Sie und die Eltern entscheiden nach einem Kennenlernen gemeinsam, ob es zu einer Betreuungs- oder Pflegevereinbarung kommt. Es ist empfehlenswert, eine Probezeit zu vereinbaren, um sicherzugehen, dass alle Parteien, nicht zuletzt das Kind, mit der Betreuungssituation zufrieden sind.
Schutzauftrag und Gesundheitsfürsorge
Beim Abschluss der Pflegevereinbarung müssen die Eltern der Kindertagespflegeperson das Vorsorgeheft zum Nachweis der Untersuchungen U1 bis U9 und J1, je nach Alter des Kindes, sowie den Impfausweis zum Nachweise der Masernschutzimpfung vorlegen - diese ist verpflichtend.
Unfallversicherung betreuter Kinder
Für Kinder besteht ein Unfallversicherungsschutz bei einer Kindertagespflegeperson nach § 43 SGB VIII dann, wenn das Pflegeverhältnis durch das Amt für Familie und Jugend vermittelt oder nachträglich genehmigt wurde. Für diesen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen für Sie als Pflegeperson keine Kosten an. Wichtig: Während einer auch nur kurzfristigen Betreuung durch Haushaltsangehörige der Tagespflegeperson, etwa Großeltern, Nachbarn und so weiter, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für das betreute Kind.
Haftpflichtversicherung
Für die Dauer des Aufenthaltes in der Tagespflegestelle haben Sie als Tagespflegeperson die Aufsichtspflicht für das Pflegekind und können deswegen bei Schäden, die das Kind sich selbst oder Dritten zufügt, haftbar gemacht werden. Tragen Sie deswegen bitte Sorge, dass eine schriftliche Zusage Ihrer Haftpflichtversicherungsgesellschaft vorliegt, dass die Tagespflegetätigkeit mit abgesichert ist.
Sonderformen der Kindertagespflege
1. Großtagespflege
Mehrere Kindertagespflegepersonen können sich zusammenschließen und Kinder im Rahmen einer Großtagespflege betreuen. Jede einzelne dieser Betreuungspersonen benötigt eine Pflegeerlaubnis wie oben beschrieben. In der Großtagespflegestelle werden ab sechs bis maximal zehn Kinder durch mindestens zwei Tagespflegepersonen betreut, die genaue Zahl ist abhängig von der für die jeweilige Tagespflegeperson erteilten Pflegeerlaubnis. Jedoch muss ab dem neunten zu betreuenden Kind eine der Tagespflegepersonen eine Erzieherin oder ein Erzieher, also eine Fachkraft, sein.
Weitere Besonderheiten, insbesondere bezüglich der Räumlichkeiten und Gesundheitsfürsorge, sind mit anderen Behörden und Stellen zu klären, beispielsweise im Falle einer Nutzungsänderung der Räumlichkeiten mit dem Bauamt, und bedürfen mindestens eines weiteren ausführlichen Beratungsgesprächs oder eines Begehungstermins.
2. Kinderfrau und Kindermann
Sofern Sie ausschließlich in den Haushalten der zu betreuenden Kinder tätig sind, gelten Sie als Kinderfrau beziehungsweise als Kindermann und nicht mehr als Tagespflegeperson im Sinne des § 43 SGB VIII. Sie benötigen in diesem Fall keine Pflegeerlaubnis, sind nicht selbständig tätig, sondern stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu den Eltern der betreuten Kinder. Sie sind an die Weisungen der Eltern als Ihre Arbeitgeber gebunden und müssen von diesen sozialversichert werden, beispielsweise auf 400-Euro-Basis über die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer müssen vom Lohn abgezogen werden, Unfallversicherungsbeiträge sind von den Eltern zu entrichten. Informieren Sie sich bitte bei den jeweils zuständigen Stellen.
- Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis
- Erweitertes behördliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG aller Haushaltsangehörigen der Tagespflegeperson
- Ärztlicher Untersuchungsbogen
- Nachweis über Teilnahme Qualifizierungskurs (und gegebenenfalls andere, entsprechende Fortbildungen)
- Nachweis über Erste-Hilfe-Kurs an Kindern
- Anmeldebestätigung bei der BGW
- Einverständniserklärung Vernetzung der Tagespflegeperson
- Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII
Fortbildungsnachweis
Wenn Sie als Tagespflegeperson arbeiten, müssen Sie mittels dieses Formulars Ihre jährnlichen Fortbildungen mitteilen.
Leistungen:
- Pflegeentgelt
- Hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur angemessenen Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung
- Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge
- Vollständige Erstattung für die Ausstellung des Führungszeugnisses
- Vollständige Erstattung für Kosten des Erste-Hilfe-Kurses an Kindern
§ 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
§ 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG)
Frau Schöll
Sozialpädagogische Jugendhilfe
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Meyer
Sozialpädagogische Jugendhilfe
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Ansprechperson Wirtschaftliche Jugendhilfe