Ab dem Schuljahr 2026/27 haben Kinder der ersten Klasse einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung. Schrittweise wird der Anspruch auf alle Kinder der Grundschule ausgeweitet:
- Schuljahr 2026/27: 1. Jahrgangsstufe
- Schuljahr 2027/28: 1. und 2. Jahrgangsstufe
- Schuljahr 2028/29: 1. bis 3. Jahrgangsstufe
- Ab Schuljahr 2029/30: 1. bis 4. Jahrgangsstufe
Hinweis: Der Anspruch beginnt mit dem tatsächlichen Schuleintritt, also dem ersten Schultag. In den Sommerferien vor der Einschulung besteht kein Anspruch.
Der Anspruch umfasst:
- 8 Stunden Betreuung pro Tag (Die Unterrichtszeit wird auf diesen Zeitraum angerechnet)
- 5 Tage pro Woche (Montag – Freitag, ausgenommen sind gesetzliche Feiertage)
- Gilt auch während der Schulferien
- In Bayern besteht jedoch an 20 Werktagen in den Ferien kein Rechtsanspruch auf Betreuung
- Es können auch kürzere Betreuungszeiten gewählt werden
Für Grundschulkinder gibt es unterschiedliche Betreuungsmöglichkeiten. Welche Angebote tatsächlich zur Verfügung stehen, hängt von der jeweiligen Schule und Kommune ab.
während der Schulzeit gibt es zum Beispiel:
Offene oder gebundene Ganztagsschule
Mittagesbetreuung
Kombieinrichtung „Kooperativer Ganztag“
Hort / Haus für Kinder
während der Ferienzeit gibt es zum Beispiel:
Ferienprogramme der Städte und Gemeinden
Angebote der kommunalen Jugendarbeit
Ferienbetreuung in Horten oder anderen Kindertageseinrichtungen
Ferienangebote von Schulen oder deren Kooperationspartnern
Ferienzeiten und einzelne Tagesangebote von Vereinen, Verbänden oder anderen Trägern
Hinweis: Konkrete Informationen zu den Betreuungsmöglichkeiten während der Schulferien erhalten Sie bei Ihrer Wohnortkommune und direkt beim jeweiligen Träger des Betreuungsangebotes
Erziehungsberechtigte füllen für jedes Kind ein eigenes Formular aus, wenn das Kind:
- im Landkreis Nürnberger Land wohnt,
- im kommenden Schuljahr einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung hat und
- während der Schulzeit und/oder Ferien Betreuung benötigt.
Der Betreuungsbedarf für das kommende Schuljahr ist jährlich grundsätzlich spätestens bis zum 30. April beim Amt für Familie und Jugend des Landkreises Nürnberger Land geltend zu machen.
Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung:
(Link: Bedarfsmeldung Ganztagesbetreuung/Ferienbetreuung).
Hinweis: die Bedarfsmeldung stellt keine Anmeldung für ein konkretes Betreuungsangebot dar.
Informationen zu den verfügbaren Angeboten, den jeweiligen Anmeldefristen und den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Die Bedarfsmeldung dient der frühzeitigen Erfassung des Betreuungsbedarfs. Eine Anmeldung für ein konkretes Betreuungsangebot ist damit nicht verbunden.
Auf dieser Grundlage erhalten die Städte und Gemeinden den erforderlichen Vorlauf, um bedarfsgerechte und rechtsanspruchserfüllende Angebote zu planen und einzurichten.
Der Betreuungsbedarf für das kommende Schuljahr ist jährlich grundsätzlich spätestens bis zum 30. April beim Amt für Familie und Jugend des Landkreises Nürnberger Land geltend zu machen.
Ob Kosten entstehen, hängt von der jeweiligen Angebotsform ab!
Schulische Ganztagsangebote sind während der Schulzeit grundsätzlich kostenfrei. Kosten für die Mittagsverpflegung können jedoch anfallen.
Für andere Betreuungsformen beispielsweise Hort, Mittagsbetreuung oder Ferienangebote, fallen Eltern- oder Teilnahmebeiträge sowie zusätzliche Kosten für Verpflegung, Material oder Ausflüge an.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ist in § 24 Absatz 4 SGB VIII geregelt. Art. 45b AGSG enthält ergänzende Regelungen für Bayern, insbesondere zur Geltendmachung des Anspruchs und zu den 20 anspruchsfreien Werktagen in den Schulferien.
Detaillierte Informationen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung finden Sie auf der Website des
Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
Melanie Schöll
Koordination Ganztag
Sozialpädagogische Jugendhilfe
Waldluststraße 1, 91207 Lauf