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Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren

Bei bestimmten Verfahren vor dem Familiengericht muss das Gericht das Jugendamt beteiligen, bevor es eine Entscheidung trifft.

Die sozialpädagogischen Mitarbeiter*innen führen hierbei die erforderlichen Gespräche, stellen die nötigen Ermittlungen an und nehmen zu den vom Familiengericht angedachten Maßnahmen Stellung, in die auch fachliche Erfahrungen einfließen. Gegebenenfalls unterbreitet das Jugendamt dem Gericht einen entsprechenden Entscheidungsvorschlag.

Das Jugendamt ist vor allem in allen Verfahren zu hören, die Kinder betreffen. Dabei kann es beispielsweise um folgende oder vergleichbare Themen gehen: 

  • Regelungen des Umgangs
  • Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern
  • Zuweisung der Ehewohnung
  • Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohl
  • oder bei Tod eines Elternteils

 

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