Sollen Veranstaltungen – insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art – mit mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) entsprechen, ist dies gemäß § 47 Satz 1 Halbsatz 1 VStättV dem Landratsamt Nürnberger Land als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
Sinn der Regelung des § 47 VStättV ist es, die Durchführung bestimmter (einzelner) Veranstaltungen von mehr als 200 Besuchern auch in Räumen zu ermöglichen, die nie für diesen Zweck gedacht waren und bei denen folglich davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für diese Nutzung nicht vorliegen. Durch das in § 47 VStättV geregelte Verfahren der vorherigen Anzeige solch einer Veranstaltung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde wird die Möglichkeit eröffnet, dass die geplante Veranstaltung auch in diesen Räumen stattfinden kann, ohne dass es einer Genehmigung als Versammlungsraum bedarf, wenn dies im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit vertretbar ist.
Die Anzeigepflicht gilt gemäß § 47 Satz 1 Halbsatz 1 VStättV für die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern in Räumen, die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) entsprechen und nicht als Versammlungsräume genehmigt sind.
Gemäß § 47 Satz 2 VStättV bestätigt das Landratsamt Nürnberger Land dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und ggf. einer Ortseinsicht mit, ob behördlicherseits beabsichtigt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) – etwa im Wege der Festsetzung von Auflagen – zu treffen.
Finden in den angezeigten Räumen mehr als fünf Veranstaltungen (mit mehr als 200 Besuchern) pro Jahr statt, ist eine Anzeige nach § 47 VStättV nicht mehr ausreichend. Die ursprüngliche Nutzung dieser Räume wird dadurch geändert. Ein entsprechender Bauantrag auf Nutzungsänderung dieser Räume zu einer dauerhaften Versammlungsstätte ist rechtzeitig bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
Die Anzeige nach § 47 VStättV entbindet nicht von etwaigen sonstigen gesetzlichen – etwa sicherheits- oder gaststättenrechtlichen – Genehmigungs- und Anzeigepflichten. Der Bau und Betrieb von fliegenden Bauten (z.B. Zelte) im Zuge der Veranstaltung ist gesondert anzuzeigen (Art. 72 Abs. 6 BayBO).
Die Anzeige ist rechtzeitig, spätestens jedoch 8 Wochen vor der Veranstaltung, beim Landratsamt Nürnberger Land vorzulegen.
Zur bauaufsichtlichen Beurteilung der angezeigten Veranstaltung sind regelmäßig die im Anzeigeformblatt genannten Unterlagen mit folgendem Inhalt erforderlich:
Lageplan (M 1:1000) mit Darstellung und Angabe:
- der Feuerwehrzufahrt sowie der Bewegungs- und Aufstellungsflächen für Rettungskräfte
- der Lage der Parkplätze (um den Einsatz der Rettungskräfte sicherzustellen)
- ggf. der Umzäunung des Geländes einschließlich der vorzusehenden Notausgänge
- etwaiger zusätzlicher Bauten, die für die Veranstaltung errichtet und genutzt werden sollen (diese sind der unteren Bauaufsichtsbehörde als „Fliegende Bauten“ gesondert anzuzeigen)
Grundriss/Bestuhlungsplan mit Darstellung und Angabe:
- von Größe und Lage der Veranstaltungsräume (z.B. unterirdisch, ebenerdig oder in Obergeschoßen)
- der Rettungswege (mit Breite und Länge) inkl. lichter Breite der Ausgänge, Treppen und Flure
- der Notausgänge inkl. lichter Durchgangsbreite - der Türarten und Aufschlagsrichtungen in den Rettungswegen - der Anordnung der Sitz- und Stehplätze, Bühnen, Theken, etc. - der baulichen Beschaffenheit der Böden, Wänden und Decken (z.B. Stahlbeton, Stahl oder Holz)
Gebäudeschnitt (M 1:100)
- nur erforderlich, falls die Räumlichkeiten nicht ebenerdig liegen
- mit Markierung des Veranstaltungsraumes und Darstellung der Rettungswege
Veranstaltungsbeschreibung mit Angabe:
- zu Ablauf und Art der Veranstaltung
- zur voraussichtlichen maximalen Anzahl der Besucher
- zur Dekoration (i.d.R. nicht brennbar, keine Heu- oder Strohballen etc.)
- zu etwaigen Brandgefahren / Handlungen mit offenem Feuer (geplantes Betreiben von Heizstrahlern, Grillstellen, Kerzen, etc.)
- zu etwaigen pyrotechnischen Effekten
- zum Brandschutz-/Sicherheits- und Rettungskonzept (z.B. baulicher Brandschutz, Brandsicherheitswache, Feuerlöschgeräte, Alarmierung von Feuerwehr/Polizei/Rettungsdienst, Sicherheitspersonal, Rettungswege)
Wichtig: Eine abschließende bauaufsichtliche Prüfung der Veranstaltung kann nur nach Vorlage vollständiger Unterlagen erfolgen. Im Einzelfall können abweichende bzw. weitergehende Unterlagen oder Nachweise erforderlich werden.
Hier gelangen Sie zum Onlineformular für die Anzeige Ihrer Veranstaltung.
Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist kostenfrei.
Die Gebühr für die Anordnung von Maßnahmen beträgt in der Regel zwischen 50 Euro und 250 Euro.
§ 47 Satz 1 Halbsatz 1 Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
Frau Hoffmann
Sachgebietsleiterin
Bauen, Planen und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Troll-Lehmeier
Sachbereichsleiterin Bautechnik
Bauen, Planen und Denkmalschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Entnehmen Sie gern dieser Tabelle, welche Fachkraft am Landratsamt Sie bezüglich Ihrer Veranstaltung ansprechen können.