Mit Ihrem ausländischen Führerschein dürfen Sie ab Wohnsitznahme in Deutschland noch sechs Monate Kraftfahrzeuge führen. Ausgenommen hiervon sind Fahrerlaubnisse, die außerhalb der EU oder EWR erworben wurden und deren Inhaber*innen das gesetzliche Mindestalter in Deutschland noch nicht erreicht haben (zum Beispiel Pkw in den USA).
In dieser Zeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben. Wenn Sie nach dieser Sechs-Monats-Frist ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen, begehen Sie eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die ausländische Fahrerlaubnis sollte daher rechtzeitig umgeschrieben werden.
Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist abhängig vom Ausstellungsstaat der vorhandenen Fahrerlaubnis. Grundsätzlich kann zwischen folgenden drei verschiedenen Kategorien unterschieden werden:
- EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse
- Sind grundsätzlich nicht umzutauschen (es sei denn die Fahrerlaubnis wurde in dem EU- oder EWR-Staat aufgrund eines Führerscheins eines Anlage 11-Staates oder Drittstaates prüfungsfrei umgeschrieben). Die Möglichkeit einer freiwilligen Umschreibung besteht. Bitte beachten Sie, dass ab Wohnsitzbegründung in Deutschland die Vorschriften für die Befristung von C- und D-Klassen gelten.
- Fahrerlaubnisse aus Staaten, die in Anlage 11 FeV aufgeführt sind
- Umschreibung unter erleichterten Bedingung. Ob eine theoretische und/oder praktische Prüfung erforderlich ist, kommt auf den jeweiligen Ausstellungsstaat an.
- Fahrerlaubnisse aus allen anderen Staaten (Drittstaaten)
- Grundsätzlich ist eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich; eine Fahrschulausbildung hingegen ist nicht erforderlich.
Soweit der Aufenthalt in Deutschland nachweislich nicht länger als zwölf Monate andauert, kann gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung über eine längere Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis erteilt werden.
Aktuelle Informationen zur Gültigkeit ukrainischer Führerscheine in Deutschland finden Sie hier.
Immer vorzulegen sind
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm)
- aktuell gültiger ausländischer Führerschein im Original (der internationale Führerschein reicht nicht aus)
- Ihre Unterschrift auf dem Formblatt
EU- oder EWR Fahrerlaubnis:
Bei Verlängerung der Gültigkeit der Klassen C1,C1E,C,CE,D1,D1E,D,DE zusätzlich
- Bescheinigung über eine augenfachärztliche Untersuchung, die nicht älter als zwei Jahre ist
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr ist
- gegebenenfalls Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung
Bei den Klassen D1,D1E,D,DE zusätzlich
- Erweitertes behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen und wird direkt an das Landratsamt geschickt); bei Zuzug aus dem
EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis
Bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich:- betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, das nicht älter als ein Jahr ist
Fahrerlaubnisse aus Staaten, die in Anlage 11 FeV aufgeführt sind:
- zusätzlich zum ausländischen Führerschein eine beglaubigte Übersetzung mit Klassifizierung in deutscher Sprache von einem gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscher und Übersetzer (zum Beispiel ADAC)
- Erklärung über die Gültigkeit
- gegebenenfalls Sehtestbescheinigung eines Augenoptikers oder Augenarztes (nicht älter als zwei Jahre) (sofern nach Anlage 11 gefordert)
Sofern nach Anlage 11 eine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist, zusätzlich
- Name und Anschrift der Fahrschule, bei der die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt
Für die Klassen C1,C1E,C,CE,D1,D1E,D,DE zusätzlich
- Bescheinigung über eine augenfachärztliche Untersuchung, die nicht älter als zwei Jahre ist
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr ist
- gegebenenfalls Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung
Für die Klassen D1,D1E,D,DE zusätzlich
- Erweitertes behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen und wird direkt an das Landratsamt geschickt); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis
- betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, das nicht älter als ein Jahr ist
Fahrerlaubnisse aus allen anderen Staaten (Drittstaaten):
- zusätzlich zum ausländischen Führerschein eine beglaubigte Übersetzung mit Klassifizierung in deutscher Sprache von einem gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscher und Übersetzer (zum Beispiel ADAC)
- Erklärung über die Gültigkeit
- Name und Anschrift der Fahrschule, bei der die Ausbildung erfolgt und die der zuständigen Technischen Prüfstelle
- Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, mindestens neun Unterrichtseinheiten
Für die Klassen A1,A2,A,B,BE,AM,L,T zusätzlich
- augenärztliche oder durch Augenoptiker ausgestellte Sehtestbescheinigung, die nicht älter als zwei Jahre ist
Für die Klassen C1,C1E,C,CE,D1,D1E,D,DE zusätzlich
- Bescheinigung über eine augenfachärztliche Untersuchung, die nicht älter als zwei Jahre ist
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr ist
- gegebenenfalls Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung
Für die Klassen D1,D1E,D,DE zusätzlich
- Erweitertes behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen und wird direkt an das Landratsamt geschickt); bei Zuzug aus dem EU-Ausland:
Europäisches Führungszeugnis - betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, das nicht älter als ein Jahr ist
Merkblatt zu ausländischen Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb der EU und EWR
- Bearbeitungsgebühr EU- oder EWR-Führerscheine und Listenstaaten: 37,50 Euro
- Bearbeitungsgebühr bei Drittstaaten: 45,10 Euro
Herr Zollinger
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname A - L
Frau Sommer
Fahrerlaubnisbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Anfangsbuchstabe Nachname M - Z