Moderne Impfstoffe sind gut verträglich und unerwünschte Nebenwirkungen werden nur selten beobachtet. In Deutschland besteht keine generelle Impfpflicht. Die bisher einzige Ausnahme ergibt sich aus dem seit 1. März 2020 geltenden Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Gehören Sie einer besonderen Personengruppe an, müssen Sie eine Masernschutzimpfung nachweisen.
Im Gesundheitsamt Nürnberger Land können Sie sich rund um das Thema Impfen informieren. Schwerpunktmäßig beraten die Fachkräfte Sie zu den Standardimpfungen für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie zur Umsetzung und Durchführung des Masernschutzgesetzes.
1. Standardimpfungen für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Diese Impfungen werden jedem Kind und Erwachsenen in Deutschland empfohlen. Zu einem ausreichenden Impfschutz gehören nach der Grundimmunisierung auch regelmäßige Auffrischimpfungen. Sie sind nötig, um den Impfschutz aufrecht zu erhalten. Als Erwachsener sollten Sie zum Beispiel alle zehn Jahre eine Auffrischungsimpfung zum Schutz gegen Diphtherie und Tetanus durchführen lassen. Bei der Impfberatung können die Fachkräfte gemeinsam mit Ihnen die individuelle Notwendigkeit jeder Impfung überprüfen.
2. Umsetzung und Durchführung des Masernschutzgesetzes
Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hochansteckend. Eine Infektion kann für Sie schwere Folgen haben. Masern führen zu einer länger andauernden Schwächung Ihres Immunsystems, wodurch bakterielle Infektionen wie Mittelohrentzündung oder Lungenentzündung begünstigt werden.
Das bundesweit geltende Masernschutzgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft. Es sieht eine vielfältige Förderung der Impfprävention vor. Im Zentrum steht der Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen, -unterkünften sowie in medizinischen Einrichtungen. Ihr Kind muss ab dem 1. Geburtstag den empfohlenen Masernimpfschutz - oder aber eine ärztlich dokumentierte Immunität oder Kontraindikation - vorweisen, wenn es bestimmte Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Schulen besuchen möchte. Das Gleiche gilt für Sie als Erwachsene*r, wenn Sie nach 1970 geboren und in diesen Einrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind.
Eine Impfberatung erhalten Sie persönlich oder telefonisch durch einen Arzt oder eine Ärztin im Gesundheitsamt. Machen Sie bitte mit den untenstehenden Kontaktpersonen (Sekretariat des Gesundheitsamtes) einen Beratungstermin aus und halten Sie für diesen Ihren gelben Impfpass bereit.
Bei Fragen zum Masernschutzgesetz wenden Sie sich bitte an die untenstehenden Kontaktpersonen Frau Binker und Frau Gaier.
Die eigentliche Impfung führt Ihre Hausarztpraxis durch. Durchgeführte Impfungen werden in Ihrem gelben Impfpass eingetragen.
Das Gesundheitsamt führt jahrgangsweise Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch, und zwar
- im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung und
- in der Jahrgangstufe 6 in allen Schularten.
Seit dem 1. Januar 2016 besteht eine gesetzliche Impfbuchvorlagepflicht. Sie werden als Personensorgeberechtigte*r in den Einladungsschreiben zur Schuleingangsuntersuchung darauf hingewiesen. Diese Impfbuchvorlagepflicht gilt ebenfalls für die Impfbuchkontrollen in den 6. Klassen. So sollen möglichst alle angesprochenen Kinder die Chance auf eine Überprüfung und eventuell eine Vervollkommnung ihres Impfschutzes erhalten.
Bezüglich Masernschutzgesetz: Wenn Sie keinen oder keinen eindeutigen Nachweis erbringen können, dass Ihr Kind gegen Masern geimpft ist, erhält das Gesundheitsamt von den Einrichtungen, Kindertagesstätten und Schulen eine Meldung. Daraufhin werden Sie vom Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen informiert.
Nachweis der Impfung gegen Masern:
Alle Personen, die nach dem 01. März 2020 in Einrichtungen, Kindertagesstätten und Schulen neu aufgenommenen wurden, mussten den geforderten Nachweis vor Aufnahme in die Einrichtung erbringen. Personen, die zum 01. März 2020 bereits in der jeweiligen Einrichtung, Kindertagesstätte und Schule waren, mussten den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 erbringen.
Die Impfberatung im Gesundheitsamt ist für Sie kostenfrei.
Auch für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Standardimpfungen fallen für Sie keine Kosten an. Diese werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) übernommen.
§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 34 Abs. 11 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) - Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 10 Schulgesundheitspflegeverordnung
Art. 11 Abs. 2 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDG)
Gesetz für den Schutz von Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Infoseite zum Thema Impfungen des Robert Koch Instituts
Website der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch Institut mit den aktuellen Impfempfehlungen
Infoseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Impfinfoseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Website des Bundesgesundheitsministeriums zur Masernimpfpflicht
Informationen zu empfehlenswerten Schutzimpfungen bei Auslandsreisen:
- Reiseimpfungen (RKI)
- Reisemedizinische Länderinformationen (Centrum für Reisemedizin)
- Reisemedizinischer Länderservice (GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG)
Sekretariat des Gesundheitsamtes
Landratsamt Nürnberger Land
Staatliches Gesundheitsamt
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz