Allgemeines zum Betreuungsrecht (§§ 1814 ff BGB)
Das 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz gilt ausschließlich für erwachsene Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen können.
Eine Betreuungsperson wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Anders als die frühere Entmündigung hat die Anordnung einer Betreuung nicht automatisch den Verlust der Geschäftsfähigkeit zur Folge. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder ihr Vermögen erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht aber anordnen, dass ein*e Betreuer*in eine Einwilligung zu Erklärungen der betreuten Person geben muss, damit diese wirksam sind (Einwilligungsvorbehalt).
Eine volljährige Person hat auch die Möglichkeit, vor Eintritt des Betreuungsfalles eine sogenannte Vorsorgevollmacht zu errichten. Darin wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, im Fall der Betreuungsbedürftigkeit tätig zu werden. Diese Vollmacht macht die Anordnung der Betreuung durch das Betreuungsgericht entbehrlich.
Ein*e Betreuer*in kann also nur bestellt werden, wenn es keine rechtswirksame Vorsorgevollmacht gibt und auch andere Hilfemöglichkeiten, zum Beispiel die Unterstützung durch Angehörige, durch soziale Dienste oder Angebote der Altenhilfe, nicht ausreichen oder nicht möglich sind.
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1814 - 1881 BGB
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 271 - 311 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Betreuungsorganisationsgesetz BtOG
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.
Broschüre "Das Betreuungsrecht"
Frau Wartenfelser
Betreuungsstelle
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Binder
Betreuungsstelle
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz