Wenn eine volljährige Person in Folge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (hierzu kann auch die Altersdemenz gehören) ihre Angelegenheiten nicht mehr allein besorgen kann, und wenn andere ausreichende Hilfen nicht zur Verfügung stehen, muss für diese Person durch das Betreuungsgericht eine Betreuungsperson bestellt werden.
Die Betreuungsstelle kann hierbei dem Betreuungsgericht von sich aus Umstände mitteilen, die die Bestellung erforderlich machen. Sie muss aber stets prüfen, ob das tatsächlich erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl der betroffenen Person abzuwenden.
Die Betreuungsbehörde unterstützt darüber hinaus das Betreuungsgericht in bereits anhängigen Betreuungsverfahren. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung von Betreuer*innen. Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine geeignete Person vor, die im Einzelfall als Betreuer*in bestellt wird.
Das zuständige Betreuungsgericht ist:
Amtsgericht Hersbruck, Abteilung für Betreuungssachen
Schloßplatz 1, 91217 Hersbruck
Telefon: 09151/733 – 0, Telefax: 09151/733 – 340
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1814 - 1881 BGB
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 271 - 311 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Betreuungsorganisationsgesetz BtOG
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Frau Konopik
Betreuungsstelle
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Wartenfelser
Betreuungsstelle
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz