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Betreuungsrecht: Betreuer*innen

Rechtliche Betreuungen werden zumeist von Angehörigen oder Vertrauenspersonen aus dem Umfeld der betroffenen Person geführt. Nur wenn aus diesem Kreis niemand bereit oder in der Lage ist, die Angelegenheiten der betroffenen Person zu erledigen, werden ehrenamtliche Mehrfachbetreuer*innen, Vereinsbetreuer*innen oder Berufsbetreuer*innen bestellt. Auch in Eilfällen, wenn vom Krankenhaus, dem Betreuungsgericht oder der Betreuungsstelle nicht schnell genug ermittelt werden kann, ob es übernahmebereite und geeignete Angehörige gibt, kann vorläufig eine Berufsbetreuungsperson bestellt werden.

Wenn Sie Interesse am Führen ehrenamtlicher Betreuungen haben, wenden Sie sich an die Betreuungsstelle oder an einen Betreuungsverein. Dort erhalten Sie insbesondere Informationen zu den Voraussetzungen, unter denen Sie als ehrenamtliche*r Fremdbetreuer*in bestellt werden können. Ehrenamtliche Betreuungspersonen haben Anspruch auf eine Aufwandspauschale von 425 Euro im Jahr für jede Betreuung. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind sie über das Betreuungsgericht haftpflichtversichert. Näheres kann über die zuständige Rechtspflege beim Amtsgericht erfragt werden. Seit dem 01.01.2023 müssen Personen, welche eine Betreuung ehrenamtlich führen ein behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis bei der zuständigen Betreuungsstelle vorlegen.

Wenn Sie Interesse am Führen von beruflichen Betreuungen haben, wenden Sie sich an die Betreuungsstelle. Am 01. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft, nachzulesen im Bundesgesetzblatt. Neben vielen Änderungen im materiellen Recht wird im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) erstmals ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer*innen (§ 23 ff. BtOG) verankert. Die Voraussetzungen für die Registrierung können Sie dort nachlesen. Künftig wird die Sachkunde nachzuweisen sein.

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