Die FQA schützt Bewohner*innen von stationären Einrichtungen vor Beeinträchtigungen, stellt die Wahrung ihrer Interessen und Bedürfnisse sicher und gewährleistet die Betreuung durch ausreichendes und fachlich qualifiziertes Personal. In dieser Funktion berät sie Bewohner*innen und das Personal der Einrichtung, kann von der Einrichtung bestimmte Auskünfte verlangen, die Einrichtung jederzeit überprüfen, bei festgestellten Mängeln Anordnungen erteilen oder die Beschäftigung ungeeigneten Leitungs- und Fachpersonals innen untersagen. Sie können Sich mit einer Beschwerde jederzeit an die FQA wenden.
Die FQA ist zuständig für stationäre Einrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften für ältere Menschen oder für Menschen mit Behinderungen; ausgenommen sind Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen.
Wenn Sie eine entsprechende Einrichtung eröffnen, müssen Sie dies spätestens drei Monate vorher beim Landratsamt Nürnberger Land anmelden. Dies gilt auch, wenn Sie Ihre Einrichtung schließen, verlegen, die Art oder Anzahl der Betten verändern oder ein Wechsel der Leitung ansteht.
Folgende Einrichtungen und Wohngemeinschaften stehen im Landkreis zur Verfügung:
Die stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften des Landkreises werden grundsätzlich einmal jährlich unangekündigt durch ein multiprofessionelles Team geprüft. Das Team umfasst ärztliche, sozialpädagogische, Verwaltungs- und Pflegefachkräfte. Bei Beschwerden oder sonstigen Vorkommnissen werden zusätzlich anlassbezogene Prüfungen vorgenommen.
Die FQA prüft, ob die Einrichtungen die Qualitätsanforderungen gem. Art. 3 PfleWoqG erfüllen. Bei der Prüfung der ambulant betreuten Wohngemeinschaften steht der FQA nur ein eingeschränkter Prüfungsumfang gem. Art. 21 PfleWoqG zur Verfügung.
Die Prüfungen werden nach dem für Bayern geltenden Prüfleitaden durchgeführt.
Zu prüfen, ob die Entgelte für einen Heimplatz angemessen sind, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der FQA. Die jeweiligen Pflegesätze der Einrichtung werden mit den Pflegekassenverbänden verhandelt. Die gesonderten Investitionskosten werden durch die Regierung von Mittelfranken genehmigt.
Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG)
Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG)
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Frau Heisinger
Sicherheits- und Gewerberecht, Brand- und Katastrophenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Frau Straußner
Sicherheits- und Gewerberecht, Brand- und Katastrophenschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz