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Anzeigepflicht bei Lebensmittelbedarfsgegenständen

Gemäß §2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzeigen.

Diese Anzeigepflicht gilt ab dem 1. Juli 2024.

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen¹ . Die zuständige Behörde ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene² von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 übermitteln. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.

¹Anzeigepflicht neu eingeführt ab dem 01.07.2024 durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung v. 03.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 114)

²ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382

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