Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist Trinkwasser jedes Wasser für den menschlichen Gebrauch zu folgenden Zwecken:
a) zum Trinken,
b) zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
c) zur Körperpflege und -reinigung,
d) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
e) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
f) zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken oder in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.
Somit muss unabhängig von der Verwendung als Lebensmittel auch Wasser zur Körperpflege und -reinigung über Trinkwassereigenschaften verfügen. Darunter fällt beispielsweise auch das Handwaschbecken eines Toilettenwagens.
Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel erfolgt die Trinkwasserversorgung üblicherweise über Hydranten und mobile Schlauchleitungen. Durch Verwendung ungeeigneter Installationen bzw. Materialien oder durch unsachgemäße Betriebsweise kann es zum Eintrag von Krankheitserregern und somit zu einer Gesundheitsgefährdung der Veranstaltungsbesucher kommen.
Die gesetzlichen Grundlagen und die anerkannten Regeln der Technik enthalten Vorgaben über die Art, den Umstand, die Verantwortlichkeit und die technischen Möglichkeiten zur Umsetzung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung.
Technische Vorgaben zur Erstellung der Versorgungsanlage
Der Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz darf nur über ein vom Wasserversorger zur Verfügung gestelltes Standrohr mit entsprechender Sicherungseinrichtung erfolgen.
Der Anschluss der Standrohre an den Hydranten sowie die Errichtung der weiteren Anlagen dürfen nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden (z.B. Wasserversorger oder Installationsunternehmen).
Die weiterführenden Anschlussteile wie Rohre / Schläuche / Armaturen sollen so verlegt und abgesichert werden, dass keine schädigenden Einwirkungen auf die Trinkwasserqualität (durch Temperaturerhöhung, stagnierendes Wasser, Verschmutzung, Rückdrücken o.a.) an der Trinkwasserentnahmestelle entstehen können:
Die Stände sollten nur direkt an die Verteilstation angeschlossen und nicht untereinander verbunden werden.
Jeder Anschluss / jeder Stand muss mit einer geeigneten Sicherungseinrichtung nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100 ausgestattet sein.
Die Leitungs- und Schlauchquerschnitte sollen möglichst klein sein, damit lange Stagnationszeiten verhindert werden.
Die verwendeten festen Leitungen und Schlauchleitungen müssen nach DVGW W 543, VP 549, VP 550 geprüft sein und lichtundurchlässig, UV-beständig oder -geschützt und ausreichend druckbeständig
(10 bar) sein.
Trinkwasserschläuche müssen den Anforderungen der TrinkwV entsprechen und zertifiziert sein. Auch die Versorgung von WC-Wagen mit Trinkwasser für die Händehygiene ist mit Trinkwasser konformen Schlauchleitungen sicherzustellen.
Die Verwendung des Piktogramms „Kein Trinkwasser“ an den Entnahmestellen in den Fahrzeugen ist mit den rechtlichen Vorgaben der TrinkwV nicht in Einklang zu bringen und nicht zulässig, da das als Wasser für den menschlichen Gebrauch in Fahrzeugen abgegebene Wasser Trinkwasserqualität besitzen muss.
Nicht verwendet werden dürfen normale Garten- oder Druckschläuche.
Schläuche und Anschlusskupplungen sind als Trinkwasserleitung zu kennzeichnen.
Das Ablegen von Kupplungen, Verbindungsstücken und Armaturen auf den Erdboden ist wegen der Verschmutzungsgefahr zu vermeiden (Auflagen schaffen).
Bei Trinkwasserentnahme an den Verbrauchsstellen soll bei direktem Einfließen in ein Spülbecken ein Mindestabstand von 2 cm zwischen Wasseraustritt und höchstmöglichem Wasserstand eingehalten werden.
Betrieb einer Versorgungsanlage
Der Betreiber / Benutzer einer Trinkwasseranschluss- und entnahmestelle ist für den ordnungsgemäßen Betrieb nach den gesetzlichen bzw. technischen Vorgaben verantwortlich und hat eigenverantwortlich auf den ordnungsgemäßen Betrieb zu achten und evtl. Beeinträchtigungen umgehend zu beseitigen.
Vor dem Gebrauch und nach einem längeren Stillstand soll die Trinkwasserleitung kräftig gespült werden. Unter Umständen kann eine Desinfektion mit zugelassenen und geeigneten Mitteln erforderlich werden.
Der Veranstalter bzw. der Standinhaber hat ein Betriebstagebuch nach DIN 2001-2 für den jeweiligen Verantwortungsbereich zu führen. In diesem werden wichtige Dokumente (z. B. Untersuchungsergebnisse und Nachweise über Wartung und Instandhaltung) gesammelt.
Es muss eine tägliche Sichtkontrolle der oberirdisch verlegten Leitungen und der Verteilstationen auf Mängel mit Dokumentation im Betriebstagebuch erfolgen. Störungen der Trinkwasserversorgung (z. B. Beschädigungen der Leitungen, Austritt von Trinkwasser) müssen unverzüglich behoben und beschädigte Bauteile und Schlauchleitungen ausgetauscht werden.
Außerbetriebnahme und Lagerung
Nach der Demontage der Anlage sind alle Bauteile zu spülen und vollständig zu entleeren. Nach vollständiger Trocknung der Innenwände sind sie mit Blindkupplungen und Stopfen zu verschließen. Für die Zeit der Nichtbenutzung sind alle Bauteile trocken und hygienisch einwandfrei zu lagern.
Die Errichtung, Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme sowie die voraussichtliche Betriebsdauer einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage (f-Anlage) sind dem zuständigen Gesundheitsamt so früh wie möglich mitzuteilen, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
Die Anzeige kann Online erfolgen, siehe Online-Verfahren.
Hinweise zur Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungenen
Merkblatt Trinkwasserversorgungsanlagen auf Volks- und Vereinsfesten bzw. ähnlichen Veranstaltungen
Die bundeseinheitlichen Rechtsvorschriften sind auch für nicht ortsfeste Lebensmittelbetriebe (z. B. Imbiss-Stände, Verkaufsautomaten, mobile Verkaufswagen usw.) gültig. Aus der Vielzahl der gesetzlichen und technischen Vorgaben sind dies in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für Lebensmittelbetriebe insbesondere
Trinkwasserverordnung (§ 2 Nr. 2 TrinkwV, f-Anlagen)
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Lebensmittelhygiene-Verordnung und
Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (DIN 2000).
Trinkwasser und Wasser für Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, muss den hygienischen Anforderungen der TrinkwV entsprechen.
Sachgebiet Hygiene, Infektionsschutz und Umwelt
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