Die konkreten Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen geregelt. Dabei geht es zum Beispiel um Einflüsse durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.
Als Betreiber*in einer genehmigungspflichtigen Anlage müssen Sie eine Genehmigung einholen, wenn Sie beabsichtigen die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb Ihrer Anlage zu ändern. Dies ist auch nötig, wenn es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage handelt.
Andere (geringfügige) Änderungen melden Sie bitte mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde an.
Betroffen sind im Regelfall industrielle Anlagen aller Art, aber auch beispielsweise große Tierhaltungsanlagen, Steinbrüche und einige Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien unterliegen im Einzelfall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht.
Die Genehmigung kann durch das förmliche oder vereinfachte Verfahren erfolgen. Bei beiden Verfahren müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen und alle prüfungsrelevanten Unterlagen einreichen. Im Genehmigungsverfahren werden andere betroffene Behörden durch die Immissionsschutzbehörde beteiligt. Beim förmlichen Verfahren erfolgt durch das Landratsamt zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und die öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen. Gegebenenfalls gibt es einen Erörterungstermin vor der öffentlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Ein Erörterungstermin ist dann nötig, wenn Belange möglicherweise betroffener Nachbarn und Verbände vorgetragen wurden. In bestimmten Fällen wird außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage schließt weitere Entscheidungen der Behörde (zum Beispiel Baugenehmigung, Rodungserlaubnis oder ähnliches) mit ein. Ausnahmen sind Planfeststellungen oder wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen.
Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist das Landratsamt Nürnberger Land als Immissionsschutzbehörde. In gesetzlich bestimmten Fällen wie beispielsweise bei der Genehmigung von Großkraftwerken kann auch die Regierung von Mittelfranken zuständig sein. Die Zuständigkeit regelt das Bayerische Immissionsschutzgesetz.
In Genehmigungsverfahren nach anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel Baurecht, Gaststättenrecht) gibt die Immissionsschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange fachliche Stellungnahmen ab.
Die Immissionsschutzbehörde überprüft nach Antragseingang Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls noch fehlende Unterlagen an. Sind die Antragsunterlagen vollständig, erfolgt zur Verfahrensbeschleunigung die sternförmige Beteiligung der Behörden deren Aufgabenbereich betroffen ist (Träger öffentlicher Belange).
Die Entscheidung über den Antrag ergeht nach Abschluss der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Als Anlagenbetreiber*in können Sie im vereinfachten Verfahren einen Antrag stellen, dass die erteilte Genehmigung öffentlich bekannt gemacht wird.
Bayern steht unter Klimastress. Der Klimawandel stellt uns alle vor gewaltige Herausforderungen – hier wollen und müssen wir gegensteuern. Das bedeutet nicht weniger als die umfassende Transformation hin zu den erneuerbaren Energieträgern. Bei Erneuerbaren Energien (auch als regenerative Energien bezeichnet) handelt es sich um Energieträger, welche auf nicht endlichen Ressourcen basieren und damit als Grundlage einer nachhaltigen Energieversorgung quasi unerschöpflich verfügbar sind. Sie stehen in Abgrenzung zu fossilen Energiequellen wie etwa Öl, Kohle und Gas.
Unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen "RED II" fallen Anlagen, die Energie aus den erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen
- Wind,
- Sonne (Solarthermie und Photovoltaik),
- geothermischer Energie,
- Umgebungsenergie,
- Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie,
- Wasserkraft,
- Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas,
gewinnen. Für die Genehmigung und den Betrieb dieser Anlagen sind jeweils unterschiedliche Genehmigungen erfoderrlich, beispielsweise Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen insbesondere:
- Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern,
- Biogaserzeugungsanlagen unter bestimmten Mengenschwellen, welche von den Einsatzstoffen abhängen. Bei ausschließlichem Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen beispielsweise ab einer Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr,
- Biogasverwertungsanlagen (Blockheizkraftwerke, Gasturbinenanlagen),
- Biogasaufbereitungsanlagen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr.
Zu beachten ist, dass auch Nebenanlagen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht führen können. So kann z.B. die Errichtung und der Betrieb einer größeren Isobutan-Versorgungsanlage für ein Geothermie-Kraftwerk immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sein, wenn die Lagerung des Isobutans die Mengenschwellen der 4. BImSchV überschreitet.
Sollten Sie die Errichtung und den Betrieb einer entsprechenden Erneuerbare-Energien-Anlage planen hält das Bayerische Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien zahlreiche wertvolle Informationen für Sie bereit. Das Verfahrenshandbuch steht unter "Dokumente und Formulare" für Sie zum Download bereit.
Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen sind den §§ 3 ff der 9. BImSchV zu entnehmen. Das entsprechende Antragsformular auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie eine ausformulierte Checkliste der Antragsunterlagen stehen Ihnen unter "Dokumente & Formulare" zum Download bereit. Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien (z.B. Windenergieanlagen, Biomasseanlagen) hält das Bayerische Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien zahlreiche wertvolle Informationen für Sie bereit. Bitte stellen Sie die Antragsunterlagen mindestens 3-fach im Original sowie zusätzlich in elektronischer Form (beispielsweise USB-Stick) bereit.
Die Anzeige über Änderungen bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage sowie die Anzeige der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG stehen Ihnen online zur Verfügung.
Häufig werden im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Anträgen auch baurechtliche Anträge gestellt. Dabei ist auf die Zeichnungsbefugnis nach baurechtlichen Vorgaben zu achten.
Bestimmte umweltrelevante Anlagen unterliegen zudem dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Bei diesen Anlagen besteht im Genehmigungsverfahren entweder direkt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder es muss erst vorgeprüft werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Ein Prüfkatalog des Landratsamts Nürnberger Land zur Ermittlung der Pflicht zur Durchführung einer UVP ist verfügbar.
Ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Industrieanlage umfasst mindestens das Antragsformular und einen eigenständigen Erläuterungsbericht mit Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anlagenverzeichnis unter Beachtung der groben Reihenfolge der Checkliste für Antragsunterlagen. Wir empfehlen Ihnen dringend, vor Antragstellung die Immissionsschutzbehörde zu kontaktieren und den Antragsinhalt abzusprechen. Dies gilt vor allem, wenn Gutachten anderer Fachstellen oder Sachverständigenbüros Bestandteil des Antrags sind.
Anzeige über beabsichtigte Änderungen einer genehmigungspflichtigen Anlage gemäß § 15 Abs. 1 des BImSchG - Onlineformular
Anzeige der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG - Onlineformular
Wenn eine Genehmigung beziehungsweise eine Änderung der Genehmigung erfolgt, entstehen für Sie Kosten. Diese ergeben sich aus dem Kostengesetz (KG) sowie dem zugehörigen Kostenverzeichnis (Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz; Kostenverzeichnis – KVz –), Tarifnummer Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.1 bzw. 1.8.2.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Herr Lankes
Umwelt- und Naturschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Bereich Verwaltung
Herr Kögler
Umwelt- und Naturschutz
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Bereich Technik