Ob ein junger Mensch die Jugendgerichtshilfe in Anspruch nehmen kann, hängt vom Alter zum Tatzeitpunkt ab. Die Beratung steht Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren und deren Sorgeberechtigte sowie Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren zur Verfügung.
Wenn ein junger Mensch einer Straftat verdächtigt wird, teilen Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht dies dem Amt für Familie und Jugend mit. Dieses nimmt dann Kontakt mit dem betroffenen jungen Menschen oder dessen Sorgeberechtigten auf und erstellt einen Bericht für das Jugendgericht. Grundlage für den Bericht sind persönliche Gespräche. Wenn Bedarf besteht und es möglich ist, leitet das Jugendamt pädagogische Maßnahmen ein. Das kann in manchen Fällen eine Gerichtsverhandlung entbehrlich machen.
Kommt es doch zu einem Gerichtsverfahren, begleitet die Jugendgerichtshilfe die Jugendlichen und Heranwachsenden für die Dauer des gesamten Verfahrens. Die Mitarbeitenden unterstützen das Gericht durch ihren Bericht, eine erzieherisch angemessene Sanktion zu finden.
Werden vom Jugendgericht als Sanktion Weisungen und Auflagen ausgesprochen, dann überwachen die Mitarbeitenden der Jugendgerichtshilfe die Durchführung und begleiten die Maßnahmen sozialpädagogisch.
- Beispiele für Weisungen und Auflagen sind:
Betreuungsweisungen: Sie ermöglichen der Jugendgerichtshilfe, Jugendliche und Heranwachsende bei der Lösung persönlicher und sozialer Probleme zu unterstützen.
Täter-Opfer-Ausgleich: Dieser zielt darauf ab, eine Aussprache oder auch eine Wiedergutmachung zwischen Täter*in und Geschädigten herbeizuführen. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet damit für beide Seiten die Möglichkeit, sich aktiv mit Tathintergründen und Tatfolgen auseinanderzusetzen.
Soziale Trainingskurse: Sie sollen den jungen Menschen dabei helfen, das eigenen Verhalten zu überdenken und angemessene Lösungen in Konfliktsituationen zu erlernen.
Die Beratung der Jugendgerichtshilfe ist kostenlos.
§ 52 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
§ 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Frau Sturm
Amt für Familie und Jugend
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Nowak
Amt für Familie und Jugend
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz