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Aufgrund erheblicher Personalausfälle besteht derzeit nur eine eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit. Infolge der personellen Engpässe kommt es zudem zu längeren Wartezeiten für Beurkundungstermine. Kurzfristige Terminvergaben oder Wunschtermine können momentan nicht angeboten werden. Alternativ können Sie Vaterschaftsanerkennungen durch das Standesamt und Sorgeerklärungen bei jedem Kreisjugendamt und/oder auch notariell beurkunden lassen. Wir sind selbstverständlich bemüht, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten, und danken für Ihr Verständnis.

Kindschaftsrecht: Informationen zu Abstammung, Sorgerecht und Unterhaltsrecht

Inhalt

    Abstammung des Kindes

    Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt ihr Ehemann als Vater des Kindes. Ist der Ehemann verstorben und liegt sein Tod 300 Tage oder weniger zurück, gilt er ebenfalls als Vater des Kindes.

    Ist die Mutter jedoch nicht verheiratet, kann der Vater nur dann von Anfang an in das Geburtenbuch eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft vorher wirksam anerkannt hat. Neben der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden.

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      Bedeutung der Vaterschaftsanerkennung 

      Erst durch die wirksame Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung erwirbt ein Kind gegenüber dem Vater Unterhalts- sowie Erb- und Waisenrentenansprüche. Falls die Mutter Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen beantragt, muss sie bei der Vaterschaftsfeststellung mitwirken. Auch wenn das Kind den Familiennamen des Vaters bekommen oder die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Vater ausgeübt werden soll, ist Voraussetzung, dass die Vaterschaft anerkannt ist. 

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        Kinder miteinander verheirateter Eltern

        Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge während der Ehe und auch nach der Scheidung, wenn beim Familiengericht keine Anträge auf Regelung zur elterlichen Sorge gestellt werden. Alleinige elterliche Sorge ist nach wie vor möglich, wenn ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt.

        Erfolgt keine Einigung der Eltern, entscheidet das Familiengericht im Interesse des Kindeswohls. Dies gilt auch, wenn das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge gefährdet ist. Das Amt für Familie und Jugend wird bei gerichtlichen Regelungen der elterlichen Sorge vom Familiengericht um eine Stellungnahme gebeten.

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          Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern

          Bei der Geburt eines Kindes erhält die ledige Mutter die alleinige elterliche Sorge. Durch eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Amt für Familie und Jugend ist es aber möglich, gemeinsam mit dem Vater die elterliche Sorge auszuüben. Das gemeinsame Sorgerecht kann unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben, vereinbart werden. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beim Amt für Familie und Jugend oder Notar beurkundet werden. Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur auf Antrag durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich. 

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            Beistandschaft

            Die Beistandschaft ist ein Unterstützungsangebot für alleinerziehende Mütter zur Feststellung der Vaterschaft und zur Unterstützung allein erziehender Mütter oder Väter zur Regelung des Unterhalts, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben und das Kind beim antragstellenden Elternteil lebt.

            Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein formloser, schriftlicher Antrag an das Amt für Familie und Jugend erforderlich. Das bedeutet: Es muss ein handschriftlich unterschriebener Antrag eingereicht werden. Eine Antragstellung per einfacher E-Mail ist daher nicht ausreichend. 

            Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Sie endet auch, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

            Wenn Sie eine Beistandschaft beantragen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch oder per E-Mail an die für Sie zuständige Kontaktperson, um Wartezeiten zu vermeiden und weitergehende Informationen zu erhalten.

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              Unterhalt

              Jedes Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind untergebracht ist, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt), während der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldleistungen zu erfüllen hat (Barunterhalt).

              Die Höhe der Barunterhaltspflicht bemisst sich im Wesentlichen nach dem monatlichen Nettoeinkommen der oder des Barunterhaltspflichtigen und wird nach der "Düsseldorfer Tabelle” errechnet. Diese Tabelle wird regelmäßig geändert und ist im Internet veröffentlicht. Da das Unterhaltsrecht höchst kompliziert ist, kann in diesem Rahmen nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Das Amt für Familie und Jugend kann Unterhaltsberechtigte beraten und unterstützen. Dies kann aber auch über einen Rechtsanwalt geschehen.

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                Erbrecht

                Wenn Eltern nicht verheiratet sind und ein Elternteil verstirbt, ist das Kind in Bezug auf das verstorbene Elternteil in vollem Umfang erbberechtigt. Sollte eine anderslautende testamentarische Regelung vorliegen, hat das Kind eventuell einen Pflichtteilsanspruch.

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                  Umgangsrecht

                  Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind. Die Eltern sind zum Umgang verpflichtet und haben ihn zu pflegen. Kinder haben auch das Recht auf Umgang mit Geschwistern, Großeltern und anderen Personen, mit denen sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, wie zum Beispiel Stief- und Pflegeeltern.

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                    Namensrecht 

                    Führen die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Familiennamen.

                    Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, ist zunächst entscheidend, wer die elterliche Sorge für das Kind hat. Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, bestimmen sie durch eine gemeinsame Erklärung, die beim Standesamt abzugeben ist, ob das Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder, sie muss also nur bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abgegeben werden.

                    Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, erhält das Kind bei der Geburt den Namen der Mutter. Soll das Kind nach dem Willen der Mutter dennoch den Namen des Vaters tragen, ist dies mit Einwilligung des Vaters möglich.

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