Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung braucht eine Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen, also im Bewachungsgewerbe tätig sein möchte.
Bei Personengesellschaften, beispielsweise OHG oder KG, gelten alle geschäftsführenden Gesellschafter*innen als Gewerbetreibende, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
Legen Sie dem Sachgebiet 33, Sicherheits- und Gewerberecht, Brand- und Katastrophenschutz, Wahlangelegenheiten, am Landratsamt Nürnberger Land bitte folgende Dokumente vor:
- Ein Führungszeugnis, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde, zum Direktversand an das Landratsamt Nürnberger Land. Ein privates Führungszeugnis wird nicht anerkannt.
- Ein Gewerbezentralregisterauszug, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde, zum Direktversand an das Landratsamt Nürnberger Land. Ein privater Gewerbezentralregisterauszug wird nicht anerkannt.
- Eine Bestätigung des Finanzamtes, dass keine steuerlichen Bedenken bestehen, die Erlaubnis nach §34c zu erteilen, zu beantragen beim für Sie zuständigen Finanzamt. Bei Antragstellern mit Wohnsitz im Landkreis Nürnberger Land ist dies das Finanzamt Hersbruck.
- Eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung (Abweisung mangels Masse), zu beantragen beim für Sie zuständigen Amtsgericht. Bei Antragstellern mit Wohnsitz im Landkreis Nürnberger Land ist dies das Amtsgericht Nürnberg.
- Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Hof, Zentrales Vollstreckungsgericht, unter www.vollstreckungsportal.de.
Bei juristischen Personen, beispielsweise GmbH oder AG, ist zusätzlich vorzulegen:
- Gesellschaftsvertrag und Satzung, in dem insbesondere als Gegenstand des Unternehmens die beantragte Tätigkeit nach § 34 c GewO aufgeführt ist.
- Ablichtung eines Auszugs aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist eine entsprechende Ablichtung für die GmbH und die KG einzureichen.
Bitte beachten Sie bei juristischen Personen:
- Die Unterlagen sind für den/ die Geschäftsführer vorzulegen, das heißt, sollten laut Gesellschaftsvertrag mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen eingetragen sein, sind für alle die Unterlagen erforderlich.
- Handelt es sich um eine bereits länger als sechs Monate bestehende juristische Person, so sind die oben angekreuzten Unterlagen, bis auf das Führungszeugnis, auch für die juristische Person erforderlich.
Gebühr für Erteilung
- für natürliche Personen 700 Euro
- für juristische Personen 800 Euro
Den Erlaubnisbescheid erhalten Sie per Postzustellung. Dafür fallen Auslagen in Höhe des Portos an.
- § 34a Gewerbeordnung (GewO)
- Bewachungsgewerbe.
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
Herr Klieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz