Die auf dem LStVG beruhende Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) unterscheidet zwei Kategorien von Kampfhunderassen.
Kategorie I:
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden, wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:
Pit-Bull
Bandog
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Tosa-Inu
Die Erlaubnis, die Kampfhunderassen der Kategorie I zu halten, darf nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, gegen Ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz einer Haltung entgegenstehen.
Kategorie II:
Solange bei den einzelnen Hunden nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, wird bei folgenden Rassen, sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit unter der Kategorie I erfassten Hunden, die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Bullterrier
Cane Corso
Dog Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
Perro de Presa Mallorquin
Rottweiler
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens über einen bestandenen Wesenstest. Die Gemeinde bescheinigt dann in Form eines Negativzeugnisses, dass für die Haltung des Hundes keine Erlaubnis benötigt wird. Wird der Wesenstest nicht bestanden oder gar nicht abgelegt, gelten für die Haltung dieselben Voraussetzungen wie für Hunde der Kategorie I.
Die Zucht und Ausbildung von Kampfhunden ist generell verboten.
Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
Frau Sieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz