In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Danach dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein.
Ausnahmen:
- Bäckereien dürfen ab 5:30 Uhr öffnen.
- Aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen, außer im Dezember, geöffnet sein. Diese Tage werden von den Gemeinden durch Rechtsverordnung festgesetzt.
- Nach der Bayerischen Ladenschlussverordnung dürfen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- oder Wallfahrtsorten Läden zum Verkauf eines eingeschränkten Warensortiments, etwa Devotionalien, Badeartikel oder ortstypische Gegenstände, an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn der jeweilige Ort in der Anlage zur Ladenschlussverordnung aufgeführt ist und die Gemeinde eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat.
- Nach der Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- und Konditorwaren herstellen, innerhalb einer Rahmenzeit zwischen 8:00 Uhr und 17.00 Uhr für die Dauer von drei Stunden Bäcker- und Konditorwaren abgeben. Außerdem dürfen Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen vorgehalten werden, am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein, von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr. An allen übrigen Sonn- und Feiertagen für die Dauer von zwei Stunden, von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Die vorgenannten Öffnungszeiten für die Abgabe von Konditorwaren und Blumen gelten nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
- Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (werktags von 6:00 Uhr und ab 20.00 Uhr, sonn- und feiertags) ist an Tankstellen lediglich die Abgabe von Reisebedarf gestattet. Unter den Begriff Reisebedarf fallen Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Verwaltungsgerichtliche Klage
Frau Sieber
Sicherheitsbehörde
Allgemeine Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz