Die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt.
Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Erlaubnis erlischt, wenn Sie als Erlaubnisinhaber*in die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Antragsteller*innen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (vgl. §§ 5 und 6 WaffG).
Sie müssen die erforderliche Fachkunde nachweisen. Dies gilt nicht, wenn Sie weder den Betrieb noch eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben.
Um zu einer Fachkundeprüfung angemeldet zu werden, benötigen Sie ein Anmeldeschreiben der Waffenbehörde des Landratsamts Nürnberger Land. Setzen Sie sich hierzu einfach formlos mit den unten genannten Fachkräften in Verbindung.
- Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
- Fachkundenachweis
Waffenhandel; Beantragung einer Erlaubnis - Onlineformular
Bitte melden Sie sich für Ihr Anliegen unter folgendem Link an: Terminvergabe
Die Ausstellung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG kostet 500 Euro bis 2.700 Euro.
§§ 21, 21a Waffengesetz (WaffG)
Herr Bezold
Sachbearbeiter Waffenrecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Herr Knippelberg
Sachbearbeiter Waffenrecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz