Wahlorgane sind die Personen oder Personengruppen, die die Wahl organisieren und sicherstellen, dass sie ordnungsgemäß verläuft. Wahlorgane bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sind die Wahlleiter*innen und Wahlausschüsse auf Stimmkreis-, Wahlkreis-, Landes- und Bundesebene. Außerdem gehören dazu die Wahlvorstände in jedem Wahl- beziehungsweise Stimmbezirk.
Das Landratsamt ist je nach Wahl oder Abstimmung Sitz der Wahlorgane auf Landkreisebene. Das sind die Kreiswahlleitungen bei Bundestags- und Europawahlen, Stimmkreisleitungen bei Landtags- und Bezirkswahlen sowie Abstimmungsleitungen bei Volksentscheiden. Das Landratsamt unterstützt die im Nürnberger Land gebildeten Wahlorgane bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Als Rechts- oder Fachaufsichtsbehörden sorgt das Landratsamt neben der erforderlichen Amtshilfe auch dafür, dass die Wahlen von den kreisangehörigen Gemeinden ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt werden.
- § 5 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
- §§ 8 ff. Bundeswahlgesetz (BWG)
- Art. 6 ff. Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlgesetz - LWG)
- Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
- Informationen des Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Wahl
- Informationen des Landesamtes für Statistik