Sinn der staatlichen Aufsicht, die hier durch das Landratsamt ausgeführt wird, ist es, die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane zu stärken.
Gleichzeitig wacht die Rechtsaufsichtsbehörde darüber, dass die Kommunen ihre gesetzlich festgelegten oder übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen, und darüber, dass sie ihre Verwaltungstätigkeiten gesetzmäßig ausführen. Die Rechtsaufsicht kann rechtswidriges Handeln oder das Nichterfüllen einer Pflicht beanstanden, und falls erforderlich, auch korrigieren.
Die Bürger*innen haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Rechtsaufsicht sich einschaltet oder Maßnahmen durchführt. Sie können sich aber mit Beschwerden über die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden.
Wenn Sie sich über eine Gemeinde, eine Verwaltungsgemeinschaft oder einen Zweckverband des Landkreises beschweren möchten, schreiben Sie dem Sachgebiet Kommunalaufsicht bitte eine Mail, einen Brief oder rufen Sie an. Die Kontaktdaten finden Sie unter "Kontaktpersonen". Schildern Sie die Situation bitte sachlich und belegen Sie Ihre Vorwürfe, sowie es möglich ist.
Art. 108 ff. GO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern)
Art. 51 + 52 KommZG (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit)
Art. 10 Abs. 2 VGemO (Verwaltungsgemeinschaftsordnung)
Art. 115 BV (Bayerische Verfassung)
Herr Thoma
Kommunalaufsicht und Gemeindefinanzen
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz