Gemäß dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) werden Menschen finanziell unterstützt, die an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung teilnehmen, sich also beispielsweise zu Meister*in, Techniker*in, Fachwirt*in oder Erzieher*in weiterbilden lassen. Dabei werden auch mediengestützte Fortbildungen und zugelassene Fernlehrgänge berücksichtigt.
Das Aufstiegs-BAföG umfasst eine Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einen einkommensabhängigen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Gefördert werden Voll- und Teilzeitfortbildungen von öffentlichen und privaten Trägern, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Darüber hinaus müssen die Fortbildungen folgende Anforderungen erfüllen:
- Der Vorbereitungslehrgang muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden.
- Bei Teilzeitmaßnahmen muss die Fortbildung monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen.
- Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegs-BAföG existiert nicht.
Prüfen Sie, ob Sie wirklich alle Voraussetzungen für die Aufstiegsfortbildungsförderung erfüllen. Stellen Sie dann einen Antrag, die Antragsformulare finden Sie im Internet unter: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/antragsformulare-1702.html.
Achten Sie darauf, dass Sie alle relevanten Fragen beantworten, keine Unterschrift vergessen und alle geforderten Dokumente entweder sofort einreichen oder so bald wie möglich nachreichen.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit, insbesondere im Zeitraum von Juli bis Dezember, zwei bis drei Monate betragen kann. Reichen Sie Ihren Antrag deswegen am besten bereits drei Monate vor Beginn der Fortbildung ein.
Falls Sie die Unterlagen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einreichen und besprechen wollen, bitten wir Sie vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Anschließend erhalten Sie einen Bescheid, mit dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wurde, wird der Zuschussanteil erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.
Nachdem Sie Ihren Bescheid erhalten haben, dass die Aufstiegsfortbildungsförderung gewährt wird, übersendet die KfW-Bankengruppe Ihnen unaufgefordert ein Darlehensangebot für die Inanspruchnahme des Darlehensanteils. Sollten Sie den Darlehensanteil nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie den Darlehensantrag nicht weiter beachten.
Wenn Sie eine Fachschule beziehungsweise Fachakademie besuchen, können Sie wählen zwischen der Ausbildungsförderung, auch Schüler-BAföG genannt, und der Aufstiegsfortbildungsförderung, dem Aufstiegs-BAföG. Das Amt für Ausbildungsförderung im Sachgebiet 41 am Landratsamt berät Sie gerne bei der Auswahl der für Sie günstigeren Förderung.
Der Antrag auf Aufstiegsfortbildungsförderung muss
- bei Teilzeitmaßnahmen spätestens am letzten Tag der Maßnahme beziehungsweise des Maßnahmenabschnittes,
- bei Vollzeitmaßnahmen spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Maßnahme begonnen hat,
im Amt für Ausbildungsförderung im Sachgebiet 41 am Landratsamt eingegangen sein, damit es von Anfang an eine Förderung übernehmen kann.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit, insbesondere im Zeitraum von Juli bis Dezember, zwei bis drei Monate betragen kann. Reichen Sie Ihren Antrag deswegen am besten bereits drei Monate vor Beginn der Fortbildung ein.
Damit das Amt für Ausbildungsförderung am Landratsamt Ihren Antrag zügig bearbeiten kann, achten Sie bitte darauf, dass Sie
- alle Fragen in den Formularen beantworten und nicht Zutreffendes streichen,
- alle Formulare unterschreiben,
- Ihrem Antrag alle geforderten Formulare, Erklärungen und Nachweise beilegen. Wenn Sie den Antrag ohne diese Unterlagen abgeben müssen, damit Sie die Frist wahren, schicken Sie die noch fehlenden Formulare und Belege bitte gesammelt und so schnell wie möglich mit der Post.
Sehen Sie bitte davon ab, in den ersten sechs bis acht Wochen nachzufragen, wie der Stand bei Ihrem Antrag ist.
Welche Unterlagen für die Antragsbearbeitung notwendig sind, ist von mehreren Faktoren abhängig. Fragen Sie am besten vorab beim Amt für Ausbildungsförderung im Sachgebiet 41 am Landratsamt nach, welche Unterlagen Sie in Ihrem individuellen Fall vorlegen müssen.
Folgende Unterlagen sind immer und zwingend notwendig:
- Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung (Formblatt A)
- Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte, die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang oder einem mediengestützten Lehrgang (Formblatt B)
- Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen (Formblatt Z)
- Kopie des Prüfungszeugnisses für eine abgeschlossene Erstausbildung, beispielsweise Gesellenbrief, IHK-Abschlusszeugnis, oder Ähnliches
- Bestätigung des Arbeitgebers, ob für die Maßnahme eine Kostenerstattung erfolgt. Wenn Sie sich nicht in einem Arbeitsverhältnis befinden, weisen Sie dies bitte nach.
Die Antragsformulare finden Sie im Internet unter: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/antragsformulare-1702.html
Falls Sie die Unterlagen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einreichen und besprechen wollen, bitten wir Sie vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Wenn Sie mit der Entscheidung über Ihren Antrag nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder eine Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Entscheidung einzulegen.
Herr Gutmann
Ausbildungsförderung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: A bis L
Frau Schlenk
Ausbildungsförderung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: M bis Z