Vollzeitausbildungen an Schulen können nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) mit Geldleistungen gefördert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen die Klassen 5 bis 9 von Realschulen und Gymnasien und die Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen gefördert werden.
Diese Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn die Auszubildenden, ihre Ehegatt*innen und die Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen.
In bestimmten Fällen (beispielsweise beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs, Berufsoberschulen ab Jahrgangsstufe 12 oder bei langjähriger Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens. Die Höhe der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte, der Unterbringung sowie dem anrechenbaren Einkommen der Ehegatt*innen beziehungsweise der Eltern.
Damit die Ausbildungsförderung gewährt werden kann, muss es sich um eine nach dem BAföG förderfähige Ausbildung handeln und es müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Ausbildungsförderung kann in der Regel nur geleistet werden, wenn die Ausbildung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres - beziehungsweise bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres – begonnen wird.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier.
Nachdem alle für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht wurden, erfolgt eine Überprüfung des jeweiligen Leistungsanspruches.
Falls Sie die Unterlagen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einreichen und besprechen wollen, bitten wir Sie vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Anschließend erhalten Sie einen Bescheid, mit dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Die Auszahlung der Ausbildungsförderung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Wochen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.
Bei Besuch einer Fachschule bzw. Fachakademie besteht ein Wahlrecht zwischen der Ausbildungs-förderung (Schüler-BAföG) und der Aufstiegsfortbildungsförderung (Aufstiegs-BAföG). Das Amt für Ausbildungsförderung berät Sie gerne bei der Auswahl der für Sie günstigeren Förderung.
Für die Bearbeitung der Anträge von Studenten/innen ist das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks zuständig. Informationen für Hochschulen im Großraum Nürnberg erhalten Sie hier.
Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, das heißt ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
Für jeden Bewilligungszeitraum (meist ein Schuljahr) ist ein neuer Antrag erforderlich. Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen. Der Ferienmonat wird mit dem Folgeschuljahr mitgefördert.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit, insbesondere im Zeitraum von Juli bis Dezember, bis zu zwei bis drei Monate betragen kann.
Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Antrag bereits drei Monate vor Beginn des Schuljahres einzureichen.
Welche Unterlagen für die Antragsbearbeitung notwendigen sind, ist von mehreren Faktoren abhängig. Wir empfehlen Ihnen vorab, bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind.
Zwingend notwendig sind folgende Unterlagen:
- Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1)
- Schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage 1 zu Formblatt 1) – nur beim Erstantrag
- Bescheinigung nach § 9 BAföG – Schulbescheinigung (Formblatt 2)
- Einkommenserklärung der leiblichen Eltern (Formblatt 3)
Den Formblättern sind die entsprechenden Nachweise als Kopie beizulegen.
Falls Sie die Unterlagen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einreichen und besprechen wollen, bitten wir Sie vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
- Die Formulare für die Beantragung von Ausbildungsförderung ab der 10. Klasse finden Sie hier.
- Die Formulare für die Beantragung von Ausbildungsförderung für die Klassen 5 bis 9 (an Realschulen oder Gymnasien) finden Sie hier.
Hier können Sie Ihren Antrag online stellen.
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG)
Wenn Sie mit der Entscheidung über Ihren Antrag nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder eine Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Entscheidung einzulegen.
Internetauftritt des Bundesministerium für Bildung und Forschung
Internetauftritt des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Herr Gutmann
Aubildungsförderung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: A bis L
Frau Schlenk
Aubildungsförderung
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Zuständigkeit Buchstabenbereich: M bis Z