Erstbelehrung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor.
Das bedeutet, wenn Sie beruflich bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen wie Tellern, Töpfen und ähnlichen Gegenständen in Berührung kommen, brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Mit dieser Bescheinigung können Sie nachweisen, dass vor Tätigkeitsbeginn zum Umgang mit Lebensmitteln belehrt worden sind. Sie darf nicht älter als drei Monate sein. Die Belehrung kann vom Gesundheitsamt oder einem amtlich beauftragten Arzt oder einer Ärztin durchgeführt werden.
Eine Bescheinigung vom Hausarzt, der Hausärztin oder der Industrie- und Handelskammer (IHK) zählt nicht dazu.
Folgebelehrung
Für die Folgebelehrung sowie die Unterweisung nach Hygieneverordnung ist ausschließlich Ihr Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle zwei Jahre wiederholen und dokumentieren. Die Unterweisung nach Hygieneverordnung muss jährlich erfolgen.
Besonderheit
Ehrenamtliche Helfer*innen bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen, beispielsweise Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste, fallen nicht unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht, da sie nicht "gewerbsmäßig" tätig sind.
Die Anforderungen an die Hygiene bleiben natürlich dennoch bestehen.
Hygienefehler bei oben genannten Veranstaltungen führen beim Umgang mit Lebensmitteln immer wieder zu schwerwiegenden Magen-Darm-Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können.
Als Veranstalter*in tun Sie gut daran, mit Hilfe des Merkblattes Ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn Sie sind dafür verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden und der hygienegerechte Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt ist.
Für einen Belehrungstermin können Sie sich online anmelden.
Es finden in der Regel Gruppentermine jeweils Dienstags und Donnerstags um 15.00 Uhr statt.
Sollte Sie den Nachweis über die Erstbelehrung verloren haben, können Sie sich jederzeit eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung im Gesundheitsamt Nürnberger Land durchgeführt wurde und nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Die Kosten für eine Zweitschrift betragen 5,00 Euro.
Bitte beantragen Sie Ihre Zweitschrift formlos unter E-Mail belehrung@nuernberger-land.de
Bei nicht volljährigen Personen ist eine erziehungsberechtigte Begleitperson erforderlich.
Bei Personen, die kein Deutsch sprechen, sind Dolmetscher*innen erforderlich.
Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter.
Eine Unterbrechung oder ein Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz.
Die nach 1980 bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) gelten weiterhin.
Sammelbelehrungen
Der Vortrag zur Belehrung findet immer dienstags und donnerstags um 15:00 Uhr statt.
Für die Überprüfung Ihrer Unterlagen benötigen wir einen Vorlauf von 15 Minuten.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, frühzeitig zu erscheinen.
Wir weisen darauf hin, dass wir nach Beginn des Vortrages keine Personen, auch zuvor angemeldete, mehr einlassen.
Einzelbelehrungen
Einzelbelehrungen sind generell möglich, diese müssen Sie aber bitte individuell mit dem Gesundheitsamt vereinbaren.
Dauer der Belehrung
Die Belehrung dauert in der Regel 45 bis 60 Minuten.
Sollten Sie verhindert sein, melden Sie sich bitte per E-Mail an belehrung@nuernberger-land.de für Ihren Termin ab.
Bringen Sie zur Belehrung bitte Ihren Personalausweis mit.
Erklärung von Sorgeberechtigten zur Ausstellung der Belehrungsbeschein für Minderjährige
Für einen Belehrungstermin können Sie sich online anmelden.
Es finden in der Regel Gruppentermine jeweils Dienstags und Donnerstags um 15.00 Uhr statt.
Sammelbelehrung (bis maximal 15 Personen): 19,50 Euro
Einzelbelehrung (nur in dringenden Fällen): 28,00 Euro
Zweitschrift (bei Verlust des Originals, maximal zehn Jahre nach Erstausstellung): 5,00 Euro
Sekretariat
Gesundheitsamt
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz