Erstbelehrung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor.
Das bedeutet, wenn Sie beruflich bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen Lebensmitteln oder den bei der Zubereitung verwendeten Gegenständen wie Tellern, Töpfen, Schneidebrettern etc. in Berührung kommen, brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Mit dieser Bescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie vor Tätigkeitsbeginn zum hygienisch richtigen Umgang mit Lebensmitteln belehrt worden sind. Sie darf zum Zeitpunkt der Aufnahme Ihrer Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Die Belehrung kann entweder als Online-Schulung über das Gesundheitsamt (siehe „Verfahrensablauf) oder einen amtlich beauftragten Arzt/ eine amtlich beauftragte Ärztin durchgeführt werden (entsprechende Liste bei „Verfahrensablauf).
Eine Bescheinigung von Hausarzt*innen oder der Industrie- und Handelskammer (IHK) zählt nicht dazu.
Folgebelehrung
Für die Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz sowie die auf den Betrieb beziehungsweise Einrichtung bezogene Hygiene-Schulung ist ausschließlich Ihr Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle zwei Jahre wiederholen und dokumentieren. Die Unterweisung nach der Hygieneverordnung muss jährlich erfolgen.
Besonderheit ehrenamtliche Helfer*innen
Ehrenamtliche Helfende bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen, beispielsweise Kindergarten-, Schul- oder Pfarrfeste, fallen nicht unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht, da sie nicht "gewerbsmäßig" tätig sind. Sollten solche oder ähnliche gemeinnützige Tätigkeiten jedoch regelmäßig ausgeübt werden, besteht eine Belehrungspflicht ohne Gebühren. Sollte dies auf Sie zutreffen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Die Anforderungen an die Hygiene bleiben natürlich dennoch bestehen.
Hygienefehler bei oben genannten Veranstaltungen führen beim Umgang mit Lebensmitteln immer wieder zu schwerwiegenden Magen-Darm-Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können.
Als Veranstalter*in tun Sie gut daran, mit Hilfe des Merkblattes Ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn Sie sind dafür verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden und der hygienegerechte Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt ist. Es sollte dabei durch entsprechende Unterschriften des Belehrenden und des Belehrten auch festgehalten werden, wer, wann und wo über die entsprechenden Inhalte informiert wurde. Dies kann bei mehreren Belehrten beispielsweise in Tabellenform erfolgen.
Die Belehrungen finden ausschließlich als Online-Schulung statt. Das heißt, Sie können die Belehrung zu einer beliebigen Uhrzeit und von jedem beliebeigen Ort aus bequem erledigen. Sie benötigen einen PC, Notebook, Tablet oder Ähnliches sowie eine stabile Internetverbindung. Das Gesundheitsamt Nürnberger Land nutzt für die Durchführung der Belehrungen die Belehrungsplattform des Landes Niedersachsen.
Als Voraussetzung benötigen Sie ein BundID-Bürgerkonto und eine gängige Kreditkarte.
Das Bürgerkonto können Sie unter https://id.bund.de/de anlegen, anschließend können Sie sich hier zur Belehrung anmelden.
Die Belehrung wird in 10 Sprachen angeboten und dauert ungefähr 20 Minuten. Ihnen werden fünf Videos zu verschiedenen Themen rund um den Umgang mit Lebensmitteln gezeigt. Nach jedem Video sind Multiple-Choice-Fragen zu beantworten. Dabei ist zu beachten, dass auch mehrere Antworten richtig sein können. Die Videos können Sie pausieren oder beliebig oft wiederholen; ein “Vorspulen” ist nicht möglich.
Nach erfolgreicher Beantwortung der Fragen müssen Sie noch bestätigen,
- dass Sie gemäß § 43 Abs. 1 IfSG online aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- dass bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach § 42 IfSG bestehen.
Anschließend erfolgt die Bezahlung der Kosten in Höhe von 12,50€ per Kreditkarte.
Nach Bezahlung der Kosten können Sie die Bescheinigung über die Teilnahme an der Belehrung sowie eine Zahlungsquittung herunterladen. Die Bescheinigung wird Ihnen auch in Ihr BundID-Postfach übermittelt.
Besonderheit Belehrungen für Schülerinnen und Schüler:
Kostenlose Belehrungen für Schülerinnen und Schüler, die Praktika im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung absolvieren, werden ebenfalls über die Belehrungsplattform des Landes Niedersachsen durchgeführt.
Dafür ist auf der Plattform ein Nachweis, beispielsweise ein Schüler-Ausweis oder ein Bestätigungsschreiben der Schule, hochzuladen.
Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass der hochgeladene Nachweis im Nachgang kontrolliert und jeglichen Betrugsversuchen konsequent nachgegangen wird.
Belehrung durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt:
Die Belehrung kann auch durch vom Gesundheitsamt beauftragte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden. Die Kosten werden hier selbst festgelegt.
Folgende Ärztinnen und Ärzte sind im Nürnberger Land für die Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz zugelassen:
| Titel | Vorname | Name | Straße | Haus- nr. | PLZ | Ort | Telefon |
| Dr. | Matthias | Wagner | Hauptstraße 53 | 53 | 91236 | Alfeld | 09157/9792 |
| Dr. med. | Adnan | Hammad | Am Reichswald | 10 | 90518 | Altdorf | 09182/959066 |
| Dr. | Andreas | Hörl | Bahnhofstraße | 20a | 90518 | Altdorf | 09187/5717 |
| Dr. | Alexander | Ebert | Breslauer Straße | 36 | 90559 | Burgthann | 09183/4777 |
| Hussein | Naim Nabih | Bahnhofstraße | 1 | 90559 | Burgthann | 09183/7749 | |
| Dr. | Gabriele | Stefan | Schwabacher Straße | 34 | 90537 | Feucht | 09128/3130 |
| Dr. | Holger | Weber | Schwabacher Straße | 34 | 90537 | Feucht | 09128/3324 |
| Dr.med. | Hans-Georg | Hopf | Gebhardtstraße | 9 | 90762 | Fürth | 0911/8012310 |
| Dr. | Rolf | Bock | Hohenstädter Straße | 18 | 91230 | Happurg | 09151/70007 |
| Dr. | Veronika | Coras | Hohenstädter Straße | 18 | 91230 | Happurg | 09151/70007 |
| Dr. | Felix | Bögler | Oberer Markt | 11 | 91217 | Hersbruck | |
| Dr. | Antonia | Dommke | Oberer Markt | 11 | 91217 | Hersbruck | 09151/9075550 |
| Dr. | Jörg | Beer | Beerbacher Weg | 18 | 91207 | Lauf | 09126/274910 |
| Gunther | Klug | Hauptstraße | 30a | 91227 | Leinburg | 09120/6908 | |
| Heike | Kiefer | Am Marktplatz | 2 | 91284 | Neuhaus | 09156/92930 | |
| Dr. | Joachim | Popp | Rieterstraße | 27 | 90419 | Nürnberg | 0911/7402840 |
| Dr. | Volker | Porst | Konrad-Zimmermann-Straße | 41 | 90552 | Röthenbach | 00911/5755523 |
| Dr. | Christian | Rothascher | Am Kugelfang | 25a | 91220 | Schnaittach | 09163/7922 |
| Dr. | Daniel | Bujnoch | Beethovenstraße | 1 | 90592 | Schwarzenbruck | 09128/2488 |
| Jörg-Steffen | Wiesnet | Beethovenstraße | 1 | 90592 | Schwarzenbruck | 09128/14643 | |
| Dr. | Peter | Schleicher | Bahnhofsallee | 1 | 90592 | Schwarzenbruck | 01715573200 |
Im Nürnberger Land niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die Erstbelehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz durchführen möchten, füllen bitte das nachfolgende Formular aus.
https://formular.nuernberger-land.de/formcycle/form/alias/1/Beauftragung_Aerzten_IfSG/
Ausstellung von Zweitschriften
Sollten Sie die Bescheinigung über Ihre Erstbelehrung verloren haben, können Sie sich eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn
- die Belehrung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt und
- die Belehrung im Gesundheitsamt Nürnberger Land oder über die Belehrungsplattform des Landes Niedersachsen
durchgeführt wurde.
Die Kosten für eine Zweitschrift betragen 10 Euro.
Bitte beantragen Sie in diesem Fall Ihre Zweitschrift formlos per E-Mail unter belehrung@nuernberger-land.de.
Sofern Sie Ihre Belehrung über die Internetplattform des Technologiezentrums Glehn absolviert haben (regelhaft zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 12. Mai 2026), können Sie dort eine Zweitschrift unter ifsg@tz-glehn.de unentgeltlich anfordern.
Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein und gilt dann unbegrenzt weiter (hierfür muss alle 2 Jahre eine Folgebelehrung im Betrieb stattfinden).
Eine Unterbrechung oder ein Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz.
Die nach 1980 bis zum 31. Dezember 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) gelten weiterhin.
Online-Belehrung: 12,50 Euro
Belehrung für Schüler*innen, die ein Praktikum zum Beispiel im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung absolvieren: 0 Euro
Zweitschrift (bei Verlust des Originals, maximal zehn Jahre nach Erstausstellung): 10 Euro
Hygienekontrolleur
Herrn Michael Weimar