Wenn Sie bereits eine Fahrschule betreiben, können Sie bis zu zehn Zweigstellen eröffnen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen können es bis zu zehn Zweigstellen pro Gesellschafter*in sein. Die neue Zweigstelle Ihrer Fahrschule kann dabei keinen anderen Namen tragen als die Hauptstelle. Es wird nur das Kürzel „Zweigstelle“ und der entsprechende Ort der Zweigstelle angefügt.
Eine Zweigstellenerlaubnis können Sie nur für Klassen beantragen, für die Sie auch eine Fahrschulerlaubnis haben. Besitzen Sie jedoch eine Fahrschulerlaubnis für mehrere Klassen, können Sie Ihre Zweigstelle auch auf einzelne Fahrschulerlaubnisklassen, auch unterschiedliche, beschränken.
Um eine Erlaubnis für eine Zweigstelle zu bekommen, müssen Lehrmittel, Lehrfahrzeuge und der Unterrichtsraum den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Außerdem müssen Sie gewährleisten, dass Sie Ihren Pflichten als Inhaber*in oder Ausbilder*in nachkommen können.
Bitte reichen Sie bei den untengenannten Fachkräften folgende Dokumente ein:
- Fahrschulerlaubnis beziehungsweise Erklärung, von welcher Erlaubnisbehörde Ihnen Ihre Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
- den ausgefüllten "Antrag auf Erweiterung einer Fahrschul-, Zweigstellenerlaubnis"
- eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Fahrlehrscheins
- ein aktuelles, erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- einen maßstabsgetreuen Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über die Ausstattung
- eine Erklärung über die vorgeschriebenen Lehrmittel
- eine Aufstellung über die Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge, Sie müssen mindestens eines nachweisen
Die Kosten für die Fahrschulzweigstellenerlaubnis belaufen sich auf ab 90 Euro.
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) § 27 Zweigstellen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage (zu § 1)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) § 2 Auslagen
Herr Uhlmann
Verkehrsrecht
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz