Der Landkreis organisiert und finanziert für alle Schüler*innen, die im Nürnberger Land wohnen, die notwendige Beförderung zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht an
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht, z. B. Berufsgrundschuljahr oder Berufsvorbereitungsjahr.
5. – 10. Jahrgangsstufe
Schüler*innen der Jahrgangsstufen 5 bis 10 haben einen Anspruch auf Beförderung zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg länger als drei Kilometer ist oder eine besonders beschwerliche oder gefährliche Wegstrecke benutzt werden müsste. Füllen Sie den Antrag online für jedes Kind einzeln aus, lassen Sie ihn von der Schule bestätigen und reichen Sie ihn fristgerecht ein.
Ab Jahrgangsstufe 11
Für Schüler*innen an
- öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien,
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab der Jahrgangsstufe 11,
- öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen, Berufsoberschulen,
und
- Berufsschüler*innen im Teilzeitunterricht
sieht der Gesetzesgeber die Fahrtkostenrückerstattung vor.
Dabei werden beim Besuch der nächstgelegenen Schule die Kosten der notwendigen Beförderung erstattet, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten eine Belastungsgrenze von 320,00 EUR pro Schülerin/Schüler und Schuljahr oder von 490,00 EUR pro Familie und Schuljahr übersteigen. Erstattet wird der Gegenwert der günstigsten Fahrkarten abzüglich der Belastungsgrenze.
Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug:
Falls für den Schulweg ein privates Kraftfahrzeug benutzt werden soll, muss dies am Schuljahresanfang beim Landratsamt Nürnberger Land beantragt werden. Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges kann nur anerkannt werden, wenn dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für die kürzeste Verbindung mit dem günstigsten Tarif der öffentlichen Verkehrsverbindung gegen Vorlage der (Original-)Fahrscheine (Schülerfahrkarten, Screenshot Online-Ticket, Streifenkarten, Bahncard, etc.
Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb werden nicht übernommen.
Voraussetzung ist, dass es sich um die jeweils nächstgelegene Schule handelt.
Die „nächstgelegene Schule“ im Sinne des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die vom Wohnort der Schüler*innen mit dem geringsten Beförderungsaufwand, gleichzusetzen mit der geringsten Tarifstufe, zu erreichen ist.
Wenn ein verbundweites Jahresticket oder ein bundesweit gültiges Jahres- oder Monatsticket zum Pauschalpreis eingeführt ist, sind zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von nicht bundesweit gültigen Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen.
Antragstellung bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe:
Den Erfassungsbogen für Schüler*innen ab der fünften Klasse können Sie bequem von zuhause aus online stellen. Die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie unter Online-Verfahren.
Denken Sie bitte daran, den Antrag fristgerecht vor Schulbeginn einzureichen. Bei einer Bewilligung werden die Wertmarken für den öffentlichen Personennahverkehr zum Schuljahresbeginn über die Schule an die Schüler*innen ausgehändigt.
Achtung: Bei Verlust der Wertmarken können keine Ersatzwertmarken ausgestellt werden. Die Kosten müssen dann in vollem Umfang selbst getragen werden. Änderungen wie z. B. Umzug, Schulwechsel oder Schulaustritt müssen Sie dem Landratsamt unverzüglich mitteilen und die nicht verbrauchten Wertmarken dann umgehend zurückgeben.
Antragstellung ab der 11. Jahrgangsstufe:
Für Schüller*innen ab der 11. Jahrgangsstufe (Berufsschulen in Teilzeitunterricht ab der 10. Klasse) sieht der Gesetzgeber die Fahrtkostenrückerstattung vor. Dabei werden beim Besuch der nächstgelegenen Schule die Kosten der notwendigen Beförderung zum Schuljahresende erstattet, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten eine Belastungsgrenze von 320,00 EUR pro Schüler*in und Schuljahr oder von 490,00 EUR pro Familie und Schuljahr übersteigen. Erstattet wird der Gegenwert der günstigsten Fahrkarten abzüglich der Belastungsgrenze.
Hierfür ist es notwendig, dass Schüler*innen, vor allem von
- Berufsfachschulen (nicht in Teilzeitform)
- Öffentlich und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen oder Berufsoberschulen und
- Berufsschulen ab Klasse 10. In Teilzeitform
bereits zum Schuljahresbeginn einen Erfassungsbogen 11. – 13. Klasse ausfüllen, von der Schule bestätigen lassen und beim Landratsamt Nürnberger Land einreichen. Schüler, die bereits auf der gleichen Schule die 10. Klasse besucht haben, müssen den Erfassungsbogen nicht erneut ausfüllen.
Der eigentliche Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten (siehe Dokumente) muss zum Schuljahresende, jedoch bis spätestens zum 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Nürnberger Land eingereicht werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist eingereicht, wird dieser als verfristet zurückgewiesen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen zwingend beizulegen:
Originalfahrschein/e + Kopie Verbundpass oder
Screenshot Online-Ticket + Zahlungsnachweis/e, (z.B. anhand von
Kontoauszügen (mindestens erster und letzte Zahlung des Abos)
Sollte das Online-Ticket nur in Verbindung mit dem Verbundpass gültig sein, benötigen wir hier eine Kopie vom Verbundpass.
Hinweis Online-Ticket:
Bei einem Online-Ticket ist für die Erstattung ein Screenshot zwingend notwendig. Beachten Sie bitte, dass das Ticket nach Ablauf des Abos nicht mehr online einsehbar ist.
Zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 hat der VGN-Verbund das 365-Euro-Ticket für Schüler*innen und Auszubildende eingeführt. Beachten Sie bitte, dass die Bestimmungen der Schülerbeförderungsverordnung und das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges weiterhin gelten und dass die Beförderungskosten nach wie vor nur beim Besuch der nächstgelegenen Schule übernommen werden können. Die Wertmarken gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Verbundpass.
Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug:
Falls für den Schulweg ein privates Kraftfahrzeug benutzt werden soll, muss dies am Schuljahresanfang beim Landratsamt Nürnberger Land beantragt werden. Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges kann nur anerkannt werden, wenn dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für die kürzeste Verbindung mit dem günstigsten Tarif der öffentlichen Verkehrsverbindung gegen Vorlage der (Original-)Fahrscheine (Schülerfahrkarten, Screenshot Online-Ticket, Streifenkarten, Bahncard, etc.
Hat eine Person, die Unterhalt leistet, oder ein Schulkind, das eine der oben genannten Schularten besucht, Anspruch auf
- Kindergeld für mindestens drei Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Bürgergeld
- Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
wird Kostenfreiheit des Schulweges auf Antrag mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug erstmals gegeben sind, gewährt. Damit entfällt die Familienbelastungsgrenze und die notwendigen Fahrtkosten können für diese Schüler*innen vom Aufwandsträger in voller Höhe übernommen werden. Bitte fügen Sie dem Erfassungsbogen in diesem Fall den Bescheid, einen Kontoauszug oder eine Gehaltsbescheinigung über diese Leistungen für den Monat August in Kopie bei.
Schüler*innen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung und der Jahrgangsstufe nach Zumutbarkeit kostenfrei zur nächstgelegenen Schule befördert.
Doppelresidenzmodell:
Für Schüler*innen, welche sich in einem Doppelresidenzmodell befinden, kann schülerbeförderungsrechtlich nur ein Wohnsitz benannt werden. Ein Anspruch auf Beförderung von beiden Wohnsitzen besteht nicht.
Hierzu bitte wir um Bestätigung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes beider Erziehungsberechtigten mit dem entsprechdenden Formular (siehe Dokumente).
Bitte lassen Sie den Antrag auf Fahrtkostenerstattung 11.-13. Klasse von der Schule bestätigen und reichen Sie ihn zusammen mit den Fahrscheinen (Originaltickets oder Screenshot bei Onlinetickets) bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr ein. Wird der Antrag nach Ablauf der First eingereicht, wird dieser als verfristet zurückgewiesen.
Kostenfreiheit des Schulweges - Onlineformular
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei Nutzung des „Schulantrag Online Portals“ gleich mit der Website der Firma Güntner verbunden werden. Sie verlassen somit die Internet-Seite des Landratsamtes Nürnberger Land.
Die Datenerfassung und Speicherung findet somit bei der Firma Güntner statt. Wir bitten Sie hier die Datenschutzhinweise der Firma Güntner zu beachten. Soweit damit Einverständnis besteht, werden Sie mit diesem externen Link automatisch weitergeleitet.
Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie alternativ Informationen über die Antragsstellung bei der zuständigen Schülerbeförderung im Landratsamt Nürnberger Land einholen.
Informationen, wie die Sachgebiete und Stabstellen des Landratsamtes Ihre Daten verarbeiten, können Sie den Informationsblättern zum Datenschutz bzw.Schulwegbefoerderung.pdf (nuernberger-land.de) entnehmen, die Sie auch in Papierform im zuständigen Sachgebiet erhalten können. Die allgemeine Datenschutzerklärung finden Sie hier.
Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG); Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
Wenn Sie mit der Entscheidung des Landratsamtes - beispielsweise einer Ablehnung Ihres Antrags - nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Entscheidung einzulegen.
Kostenfreiheit des Schulweges - Onlineformular
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