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Jagdgenossenschaft: Betreuung und Rechtsaufsicht

Die Grundflächen einer Gemeinde oder Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdrevier gehören, bilden einen Jagdbezirk. Die Eigentümer und Eigentümerinnen der bejagbaren Flächen in einem Jagdbezirk sind Mitglieder der Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes.

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