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Jagdgenossenschaft: Betreuung und Rechtsaufsicht

Die Grundflächen einer Gemeinde oder Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdrevier gehören, bilden einen Jagdbezirk. Die Eigentümer*innen der bejagbaren Flächen in einem Jagdbezirk sind Mitglieder der Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes.

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