In den Landschaftsschutzgebieten im Landkreis Nürnberger Land benötigen Sie für die Errichtung oder Änderung aller baulichen Anlagen eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde.
Dies gilt auch, wenn Ihr Vorhaben nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist. Die Erlaubnis benötigen Sie ebenfalls für land- und forstwirtschaftlich genutzte Vorhaben.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
- Sie müssen einen land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb haben.
- Ihre beabsichtigte Nutzung der Anlage muss dem Betrieb dienen.
- Ihr Vorhaben muss nach Art. 57 BayBO baurechtlich verfahrensfrei sein.
In folgenden Schritten wird das Verfahren ablaufen:
- Bitte reichen Sie den Antrag vorzugsweise mittels Onlineformular ein. Das Formular steht jedoch auch unter der Rubrik "Dokumente" zum Download zur Verfügung.
- Anschließend findet eine Anhörung des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Naturschutzbehörde statt.
- Nach Bestätigung der Privilegierung erfolgt die naturschutzfachliche Prüfung des Antrags.
- Wir legen dann gegebenenfalls Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in Abstimmung mit Ihnen fest.
- Abschließend teilt Ihnen die Naturschutzbehörde Ihre Entscheidung mit.
In der Regel dauert das komplette Verfahren rund vier Wochen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Antragsformular
- Lageplan (M 1:1.000
- Grundriss (M 1:100)
- Seitenansichten (M 1:50)
Antrag für die Errichtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Gebäudes im Landschaftsschutzgebiet
Erlaubnis zur Errichtung eines baugenehmigungsfreien land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes - Onlineformular
Für den Bescheid fallen Gebühren von 80 Euro, zuzüglich Auslagen für Sie an.
Art. 57 BayBO
§ 26 BNatSchG i.V.m den Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete
Frau Haas
Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz