Gemäß § 67 Arzneimittelgesetz müssen alle, die am Arzneimittelverkehr teilnehmen wollen, also beispielsweise Medikamente ausgeben und verabreichen möchten, ihren Namen und Adresse ihrer Betriebstätte beim Landratsamt schriftlich melden, bevor sie die Tätigkeit aufnehmen. Möchten Sie einen solchen Betrieb im Nürnberger Land eröffnen, müssen Sie sich beim Veterinäramt am Landratsamt melden.
Voraussetzung für die Zulassung einer tierärztlichen Hausapotheke ist die Ermächtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Bayern.
Füllen Sie das Formular „Anzeige nach § 67 Arzneimittelgesetz“ aus, dass Sie auch unter „Dokumente & Formulare“ finden, und schicken Sie es postalisch an das Veterinäramt am Landratsamt Nürnberger Land. Die Mitarbeitenden werden den Antrag prüfen und anschließend mit Ihnen eine Termin ausmachen, an dem Sie Ihre Betriebsstätte besichtigen und prüfen werden. Für den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke gelten neben anderen Rechtsvorschriften insbesondere die Vorgaben der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung. Wenn das Veterinäramt alle dort geforderten formellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sieht, stellt es Ihnen darüber eine Bescheinigung aus. Erst wenn diese vorliegt, dürfen pharmazeutische Unternehmen Arzneimittel an Ihre tierärztliche Hausapotheke abgeben.
Die Antragstellung muss zwingend vor Inbetriebnahme erfolgen. Dies gilt auch für Änderungsmeldungen bei Umzug.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Approbationsurkunde
- Anzeigenformular § 67 AMG
Arzneimittelgesetz
Tierärztliche Hausapothekenverordnung
Frau Dr. Schütten
Veterinäramt
Landratsamt Nürnberger Land
Dienststelle Hersbruck
Amberger Straße 54
91217 Hersbruck