Betriebe und Einrichtungen,
- die Arzneimittel entwickeln, prüfen, herstellen, verpacken oder lagern,
- die Arzneimittel erwerben, in den Verkehr bringen, mit ihnen Handel treiben oder sie anwenden,
- oder in denen mit den genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen aufbewahrt werden,
unterliegen der Überwachung durch das Veterinäramt.
Wer der Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz unterliegt, ist verpflichtet, Maßnahmen wie Kontrollen oder Probenahmen zu tolerieren und die Personen, die diese Maßnahmen durchführen, dabei zu unterstützen. Dazu gehört, ihnen Räume, Behältnisse und Beförderungsmittel zu öffnen und zu zeigen, ihnen Auskünfte zu erteilen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen, wenn sie es verlangen.
Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
- Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten, zu besichtigen sowie in Geschäftsräumen, Betriebsräumen und Beförderungsmitteln zur Dokumentation Bildaufzeichnungen anzufertigen, in denen eine Tätigkeit wie die unter „Beschreibung“ genannten ausgeübt wird. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt,
- Unterlagen über Entwicklung, Herstellung, Prüfung, klinische Prüfung oder Rückstandsprüfung, Erwerb, Einfuhr, Lagerung, Verpackung, Abrechnung, Inverkehrbringen und sonstigen Verbleib der Arzneimittel, der Wirkstoffe und anderer zur Arzneimittelherstellung bestimmter Stoffe sowie über das im Verkehr befindliche Werbematerial und über die nach § 94 erforderliche Deckungsvorsorge einzusehen,
- Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten von Patient*innen handelt,
- von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Betriebsvorgänge zu verlangen,
- vorläufige Anordnungen, auch über die Schließung des Betriebes oder der Einrichtung, zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist.
Arzneimittelgesetz (AMG)
Frau Dr. Schütten
Veterinäramt
Landratsamt Nürnberger Land
Dienststelle Hersbruck
Amberger Straße 54
91217 Hersbruck